RS UVS Steiermark 1996/07/03 30.12-30/96

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Rechtssatz

Das Rauchverbot in den Räumen nach § 7 Abs 1 Z 1 Frischfleisch-HygieneV ist ein allgemeines und richtet sich gegen jedermann, weshalb es unerheblich ist, ob der Fleischer, ein Kunde oder sonst jemand im Zerlegeraum geraucht hat. Daher muß diese Person in der Tatbeschreibung nach § 7 Abs 1 Z 1 leg cit nicht enthalten sein. Vielmehr ist dieser Tatbestand erfüllt, wenn bei der Kontrolle im Zerlegeraum intensiver Nikotingeruch wahrgenommen und eine brennende Zigarette auf der Zerlegetafel vorgefunden wird. Dagegen gilt das weitere Gebot nach § 7 Abs 1 Z 1 Frischfleisch-HygieneV, eine entsprechende Kopfbedeckung zu tragen, (nur) für das Betriebspersonal, das unverpacktes oder bloß umhülltes Frischfleisch bearbeitet und dergleichen. Daher hat die Tatbeschreibung dieser Übertretung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG auch den Hinweis zu enthalten, daß ein Angehöriger des Betriebspersonals, der unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch bearbeitete und dergleichen, keine Kopfbedeckung trug.

Schlagworte
Rauchverbot Kopfbedeckung Hygiene Arbeitskleidung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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