RS UVS Steiermark 1996/07/16 30.1-33/95

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Rechtssatz

Tatort der Übertretung nach § 27 Abs 5 iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG, betreffend die Übernahme eines Betrages vom neuen Mieter im Zuge der Aufgabe des Mietgegenstandes ohne gleichwertige Gegenleistung, ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG der Ort der Übergabe dieser angeblich zu Unrecht geforderten Leistung. Die bloße Angabe des Mietgegenstandes ist keine geeignete Tatortumschreibung, sondern gehört zum Tatvorwurf.

Schlagworte
Ablöse Tatort Übernahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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