Tatort der Übertretung nach § 27 Abs 5 iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG, betreffend die Übernahme eines Betrages vom neuen Mieter im Zuge der Aufgabe des Mietgegenstandes ohne gleichwertige Gegenleistung, ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG der Ort der Übergabe dieser angeblich zu Unrecht geforderten Leistung. Die bloße Angabe des Mietgegenstandes ist keine geeignete Tatortumschreibung, sondern gehört zum Tatvorwurf.