RS UVS Niederösterreich 1996/05/23 Senat-KO-95-017

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Rechtssatz

Eine öffentliche Party ist nur dann anmeldepflichtig, wenn es in deren Rahmen zu einer öffentlichen, daher allgemein zugänglichen, Theatervorstellung, Schaustellung, Darbietung und Belustigung kommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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