Die Tatbeschreibung, eine Übertretung nach § 99 Abs 5 KFG begangen zu haben, da am Kraftfahrzeug bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet
worden sei, widerspricht in mehrfacher Hinsicht den Voraussetzungen des § 44 a Z 1 VStG. So wird die vorgeschriebene Beleuchtung nicht konkretisiert, sodaß der zur Last gelegte Tatbestand allenfalls unter
§ 99 Abs 1 KFG zu subsumieren wäre (Lenken von Fahrzeugen ohne eingeschaltete Beleuchtung) und nicht unter § 99 Abs 5 KFG (Verwenden der falschen Beleuchtung). Auch kann dieser Tatumschreibung nicht eindeutig entnommen werden, ob der Berufungswerber überhaupt keine Beleuchtung am Fahrzeug in Betrieb hatte, oder ob er allenfalls die falsche Beleuchtung, nämlich z.B. Begrenzungslicht statt Abblendlicht, verwendet hatte.
Eine solche alternative Tatumschreibung verstößt gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau
zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Weiters wäre im Straferkenntnis noch zu konkretisieren gewesen, in welcher Form sich die Sichtbehinderung dargestellt hat, in Regen, Schneefall oder Nebel.