Rechtssatz: Die Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes ist dann nach Artikel III Abs 1 in Verbindung mit Abs 5 lit. a (b) der 3. KFG-Novelle zu bestrafen, wenn das Fahrzeug (der Sitzplatz) mit entsprechenden Gurten ausgestattet ist. Fehlen solche Gurte, ist ein Verstoß gemäß § 4 Abs 5 KFG anzulasten, da die Verwendungsverpflichtung von der Einrichtungsverpflichtung zu unterscheiden ist (siehe KFG 1967, Grundtner-Stratil, Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 4. Auflage,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs.1 BAG begeht eine von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 4.500 S bis 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.d dieser Vorschrift nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden. Jene Verpflichtung, auf die hier die Strafnorm verweist, findet sich im § 9 Abs.2 erster Satz BAG: Danach hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur z... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe dadurch, daß er als Jagdgast am 24.09.1995 einen Rothirsch der Klasse III im Eigenjagdrevier "H", Reviernr.: 085040764, Gemeinde und KG Pusterwald, Bezirk Judenburg, Jagdinhaber Elisabeth v P, erlegt habe, obwohl die genannte Wildart zu diesem Zeitpunkt laut vorläufig festgesetztem Abschußplan der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 16.08.1995 (GZ: 8.0 P 252-95/3) ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, D-gasse, zumindest am 20.8.1996 die folgenden Auflagen des nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden: Bescheid vom 31.1.1984, MBA 10-BA 29643/1/83: 1) Pkt 18, wonach alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen und Fächern im Sinne § 29 und § 30 de... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung. Ist dem
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe eines Gas- und Wasserleitungsinstallateurs im Sinne des § 209 GewO ausgeübt hat, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Mit der Umschreibung "... einen Auftrag zur Durchführung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Zitierung der diesbezüglichen Auflage "wonach alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen und Fächern..." im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit der konkreten Tatanlastung "insoferne nicht in solchen Regalen gelagert waren..." wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Tatort der Verkaufsraum der im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Betriebsanlage ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Genehmigung eines gemeinsamen Abschlußplanes für die betreffende Wildart ist in der Tatbeschreibung nach § 56 Abs 2 Stmk JG, als Jagdgast in einem Eigenjagdrevier einen nicht zum Abschuß frei gewesenen Rothirschen der Klasse III erlegt zu haben, als wesentliches Tatbestandsmerkmal auch festzustellen, daß zum Zeitpunkt des gegenständlichen Abschusses nicht nur der Abschußplan für das Eigenjagdgebiet (vier Hirsche der Klasse III), sondern auch der gemeinsame Abschußplan f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO - "ändert oder nach der Änderung betreibt" - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Die Umschreibung der Tat muß erkennen lassen, ob dem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar fest... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schuldspruch, "bei gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren zu sein", ist mangels des erfolgten Vorwurfs nicht vor der dort angebrachten Haltelinie angehalten zu haben, nicht unter die als verletzte
Norm: herangezogene Bestimmung des § 38 Abs 1 lit a StVO subsumierbar (VwGH 8.7.1988, 88/18/0089) und entspricht demnach nicht den im § 44a VStG normierten Anforderungen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.05.1996, GZ.: 15.1 1995/3343, wurden dem Berufungswerber folgende Tatvorwürfe gemacht: "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen MU - 7 IMC unterlassen, für dessen vorschriftsmäßige Verwendung zu sorgen, da anläßlich einer Kontrolle am 11.08.1995, um 11.00 Uhr, in Wörgl, Inntalautobahn, Strkm 0,80, festgestellt wurde, daß an der rechten Seite des Fahrzeuges der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers nicht angeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Ermittlungsverfahren ging nicht hervor, ob es beim LKW durch den großen Sprung in der Windschutzscheibe zu einer Sichtbeeinträchtigung oder zu eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gekommen war. In einem solchen Fall wären Vorhaltungen nach § 10 bzw. § 4 Abs 2 KFG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu machen gewesen. Schlagworte Windschutzscheibe Sprung Betriebssicherheit Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbeschreibung nach § 24 a KFG muß entnommen werden können, daß es sich um ein Fahrzeug handelt, welches konkret des fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzers bedarf (Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg, Omnibusse mit einem solchen von mehr als 10.000 kg, Ausnahmen in Abs 2). Schlagworte Geschwindigkeitsbegrenzer Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde unter Punkt 2.) über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Tage Ersatzarrest verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter der Fa. L-Bau GesmbH. & Co KG mit dem Sitz in W zu verantworten habe, daß auf der Wohnanlage in Graz, G-straße am 22.09.1994 der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war. Der Berufungswerber... mehr lesen...
Im angeführten Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Berufungswerberin folgende Tat vorgeworfen: "Sie sind als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Befugter gem. § 9 Abs 1 VStG 1991 der Firma "D Handels- und Vertriebs GmbH" mit Sitz in P, M 33, dafür verantwortlich, daß die oa. Firma die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 nicht eingehalten hat, da, wie anläßlich einer Revision durch das Amt d. Stmk. Landesregierung, Fachabteilung für das Gesun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 39 Abs 5 erster Satz BauArbSchVO 1954, wonach auf der Baustelle "Wohnanlage Graz; G. Straße, der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war", läßt keine eindeutige Zuordnung des betreffenden Stiegenlaufes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zu, wenn es auf der Baustelle sieben Stiegenhäuser gibt und der auf dem Foto ersichtliche Stiegenlauf sowohl dem Haus Nr. 4a, als auch 4b zuordenbar ist. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung einer verbotenen gesundheitsbezogenen Angabe nach § 9 Abs 1 LMG mußte im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zum Ausdruck bringen, worin die gesundheitsbezogene Angabe auf dem Werbematerial für das Verzehrprodukt "D-Lite" gelegen gewesen sei. Auch das amtliche Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung enthielt keine entsprechende Konkretisierung, da es diesbezüglich nur auf die beiliegende Kopie standen und die verwiesene Urkunde zu bezeichnen gew... mehr lesen...
Begründung: 1. Das im
Spruch: zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG 1991, BGBl 52/1991, der A-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.2.1996 um 11.15 Uhr im Lebensmittelkleinhandelbetrieb in Wien, B-gasse, in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen folgende vacuumverpackte Sachgüter diverser Anlieferungsfirmen zum Verkauf angeboten hat: Fa W: 3 Stk Pkg Käsekrainer, Ablaufdatum 5.3.1996, Pr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 44a VStG ist dann entsprochen, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen und der
Spruch: geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desse... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Tatumschreibung "... im Lebensmittelkleinhandelsbetrieb ... in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen ... zum Verkauf angeboten ..." im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses werden die Tatbestandsmerkmale "gewerbsmäßig" und "Veräußerung der Waren an Letztverbraucher" in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Wortlauf des §74 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 bedarf nicht jede gewerbliche Betriebsanlage einer Genehmigung der Behörde, sondern nur jene, die geeignet ist, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Bei der Frage der Genehmigungspflicht ist jedoch nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen (vgl. das Erk. des VwGH vom... mehr lesen...
Rechtssatz: § 82 Abs 1 StVO ist die gesetzliche Grundlage für Bescheide, mit denen darüber entschieden wird, ob die von einer Partei angestrebte Bewilligung erteilt oder zu versagen ist. Durch eine widerrechtliche Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken wird die Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs 3 lit d StVO verletzt. Weder im Bereich der Regelung des § 82 Abs 1 StVO noch in jenem des § 99 Abs 3 lit d StVO kommt es darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht fest, daß die gemäß § 26 Abs.1 AZG zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen über Verlangen dem AI sowohl nach § 26 Abs.6 AZG als auch nach § 8 Abs.1 ArbIG zur Einsicht vorzulegen und darüber hinaus gemäß § 8 Abs.3 ArbIG auf Verlangen dem AI zu übermitteln sind. Aus der Anzeige des AI für den 6. Aufsichtsbezirk vom 27.9.1995 geht hervor, daß der gegenständliche Betrieb mit Schreiben vom 2.8.1995 aufgefordert wurde, die Arbeitszeitaufzeichnungen der näher angeführten Arbei... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße, zu verantworten, daß am 3. Oktober 1995 in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, die mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: I) Bescheid vom 17.12.1993, MBA 12-BA 6332/93: Punkt 1, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatanlastung, daß der Hauptverkehrsweg "vor den Kassen" durch diverse Warenangebote auf teilweise ortsveränderlichen Regalen auf ca 1,80 m eingeengt gewesen sei, entspricht hinsichtlich der Angabe der Tatörtlichkeit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, handelt es sich doch bei der Örtlichkeit "Hauptverkehrsweg vor den Kassen" eindeutig nur um den Kassenstauraum, was sich bereits aus der logischen Überlegung ergibt, daß Warenangebote in einem Supermarkt "vor den Kas... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F-GesmbH mit Sitz in N-markt, M-platz, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage im angeführten Standort am 17.08.1994 entgegen § 367 Ziffer 25 GewO 1994 die nachstehenden Auflagepunkte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M vom 29.10.1992, Zl 12-G-92253, nicht erfüllte, indem Punkt 1) des zitierten Bescheides, wonach die gesamte E-Installation ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfolgungsvorwurf, wonach der Beschuldigte "zur näher bestimmten Zeit unter der Autobahnbrücke an der A Landesstraße - Abzweigung B, Gemeinde C, zwei mechanische Schreibmaschinen und einen Computer abgelagert" hat, entspricht nicht dem Gesetz, da das Ablagerungsverbot des § 10 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung das Ablagern von Abfällen (Abfall im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 und Abs 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) außerhalb von zur Sammlung zul... mehr lesen...
Rechtssatz: Es bedarf der Bezeichnung eines konkreten Gewerbes das die Firma A bzw deren Dienstnehmer nach Ansicht der Erstinstanz in Verletzung der Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idgF durch die im
Spruch: genannte Tätigkeit ausübte, um die im § 44a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse zu erfüllen. Durch die Umschreibung von Arbeitsvorgängen im
Spruch: des Straferkenntnisses - Streichen und Bohren von Eisentraversen sowie Fertigen von Stahlteilen - ohne Zuordnung zu einer Gruppe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.03.1996, um 23.19 Uhr, in Gralla, auf der Gemeindestraße von Untergralla nach Hasendorf, als Lenker des Fahrzeuges mit dem KZ: LB 5BHE (PKW) dieses in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl verm... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort ist für eine Alkoholtestverweigerung mit "Gralla, auf der Gemeindestraße von Untergralla nach Hasendorf" dann ausreichend umschrieben, wenn es sich (bis zur Ortschaft Hasendorf) um ein (nur) etwa 400 Meter langes überschaubares Straßenstück handelt und sich zwischen den beiden Ortstafeln weder Kilometerbezeichnungen, noch Häuser mit Hausnummern befinden, sondern rechts und links Felder. Schlagworte Alkoholtestverweigerung Tatort Tatbestandsmerkmal mehr lesen...