Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 41 Abs 4 KFG ist nicht nur die Feststellung, welche Beschädigung bzw. welches Merkmal die Ungültigkeit des Zulassungsscheines bewirkte, sondern auch der Umstand, daß es infolge dieses ungültigen Zulassungsscheines unterlassen wurde, bei der Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines zu beantragen (vgl. UVS Steiermark 22.12.1994, GZ: 30.3-137,138/94).