Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Ing. E. St., M., gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 22.01.1996, GZ.: 15.1-1995/1543, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.5.1995 wurde Herrn Ing. St. zur Last gelegt, er habe am 15.04.1995 gegen 09.50 Uhr mit Schiern das Wildschutzgebiet mit Wildfütterung "H." auf den Grundstücksparzellen Nr. 1015, 1020, 1021 der KG St. N., trotz gut sichtbar aufgestellter Hinweis- und Verbotstafeln (Bescheid, GZ.: 8.0 - Sch 14 - 87 vom 1.9.1989 der bel. Behörde) durchwandert. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 51 Stmk. Jagdgesetz 1986 i. d.g.F. iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben und mit Ladungsbescheid vom 1.6.1995 dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 33 Abs. 3 Forstgesetz vorgehalten. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren wurde mit Ermahnung vom 22.01.1996 dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.04.1995 gegen 09.50 Uhr mit Schiern das Wildschutzgebiet mit Wildfütterung "H." auf den Grundstücksparzellen Nr. 1015, 1020, 1021 der KG St. N., trotz gut sichtbar aufgestellter Hinweis- und Verbotstafeln durchwandert.
Hiedurch habe er eine Übertretung des § 33 Abs 3 ForstG. begangen und wurde gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen. In seiner fristgerechten Berufung vom 31.1.1996 führte der Berufungswerber unter anderem aus, daß er das gegenständliche Wildschutzgebiet lediglich mit Schiern durchwandert habe und somit keine Benützung im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG. vorliegen könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 07.03.1996, GZ: 15.1-1995/1543, änderte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen
Straferkenntnisses wie folgt:
"Sie haben am 15.04.1995 gegen 09.50 Uhr mit Schiern das Wildschutzgebiet mit Wildfütterung "H." auf den Grundstücksparzellen Nr. 1015, 1020, 1021 der KG St. N., trotz gut sichtbar aufgestellter Hinweis- und Verbotstafeln durchwandert.
Hiedurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 51 Stmk. Jagdgesetz 1986 i.d.g.F. iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Liezen, Politische Expositur Gröbming zu GZ: 8.0-Sch 14-1987 vom 29.11.1988 - gemeint war offensichtlich auch der Bescheid vom 1.9.1989.
Gemäß § 21 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wird jedoch i. d.g.F. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihnen eine Ermahnung erteilt. Mit Schreiben vom 22.03.1996 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag durch Ing. Erich St. eingebracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen. Hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz getroffenen Berufungsvorentscheidung vom 07.03.1996 ist auszuführen, daß diese durch das fristgerechte Begehren des Berufungswerbers seine Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen außer Kraft getreten ist.
Gemäß § 33 Abs 1 ForstG. darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß § 33 Abs 3 ForstG. ist eine über Absatz 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten- oder zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs 10 ersichtlich gemacht wurde. Die Bestimmung des § 33 Abs 3 ForstG. will keineswegs dem Tourengeher verbieten, einmal pro Tag mit den Schiern aufzusteigen und, auch durch den Wald (sofern dieser nicht von der Benutzung zu Erholungszwecken ausgenommen ist), wieder abzufahren.
Vielmehr soll verhindert werden, daß Benützer von Aufstiegshilfen, die täglich unzählige Male abfahren, "zur Abwechslung" nicht über die Piste, sondern durch den im Bereich der Aufstiegshilfe liegenden Wald abfahren. Es ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung vom 7.3.1996, wonach, da der Beschuldigte mit Schiern das Wildschutzgebiet bloß durchwanderte, ihm keine Benützung im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG. angelastet werden könne, grundsätzlich zuzustimmen und ist eine Bestrafung nach § 33 Abs. 3 Forstgesetz somit nicht möglich. Hinsichtlich der dem Berufungswerber in der Strafverfügung vom 15.5.1995 vorgehaltenen Übertretung des § 51 (gemeint Abs. 2) Stmk.
Jagdgesetz 1986, ist vorerst wie folgt auszuführen:
Gemäß § 51 Abs 2 Stmk. JagdG. dürfen Wildschutzgebiete außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdberechtigte und deren Beauftragter sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 29.11.1988, GZ: 8.0-Sch 14-1987, wurde Herrn M. Sch., St. a.d.E., gemäß § 50 des Stmk. JagdG. 1986 die (nachträgliche) jagdrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Rotwildfütterungsanlage "H.", im Eigenjagdgebiet "H." auf Grundstück Nr. 1022, KG St. N., Gemeinde St. N., unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 01.09.1989, GZ: 8.0-Sch 14-1987, wurde gemäß § 51 des Stmk. Jagdgesetzes 1986 im Bereich der Rotwildfütterungsanlage "H." im Eigenjagdgebiet "H." des Eigenjagdberechtigten M. Sch. die Sperre von Grundflächen im Ausmaß von ca. 60 ha (Wildschutzgebiet "H.") für die Zeit vom 1. November bis 31. Mai eines jeden Jahres (unter Anführung von örtlichen Begrenzungen und unter Vorschreibung gewisser Auflagen) verfügt (die Grenze im Osten verläuft entlang der Forststraße Sonnleiten östlich des Anwesens H.). Der Berufungswerber hat laut seinen Angaben zum tatgegenständlichen Zeitpunkt für den Aufstieg vorerst die Forststraße Sonnleiten benützt, welche ihn in das tatgegenständliche Wildschutzgebiet führte. In weiterer Folge zweigte der Berufungswerber - wie er ausführte - von der Forststraße ab, stieg über eine Wiese auf und langte erneut auf die Forststraße Sonnleiten. Kurz darauf wurde er dann auf der Forststraße vom Meldungsleger angehalten.
Der Meldungsleger führte in seiner Anzeige aus, daß er mit seinem PKW die Forststraße Sonnleiten befahren und in weiterer Folge dem Berufungswerber den Weg abgeschnitten hat. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Der Spruch eines Straferkenntnisses muß also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, daß die Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Daß der wahre Sachverhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ändert nichts daran. Eine Klarstellung gewisser Tatumstände in der Begründung oder aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes kann demnach die aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht sanieren (VwGH 14.12.1984, 84/0213/0003). In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich auszuführen, daß dem Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls zu entnehmen ist, welchen Weg bzw. welche Strecke der Berufungswerber in Erfüllung seines deliktischen Verhaltens benützt hat. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da gemäß § 51 Abs 2 JagdG. die zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege im Bereich eines Wildschutzgebietes betreten werden dürfen. Bei der frei zugänglichen, breit angelegten und überdies laut Meldungsleger mit einem PKW befahrbaren Forststraße dürfte es sich um eine vom Verbot des Betretens ausgenommene Straße bzw. zumindest um einen ortsüblichen Wanderweg handeln. Das deliktische Verhalten des Berufungswerbers begann somit frühestens zu dem Zeitpunkt als er die Forststraße verließ und eine Abkürzung über eine landwirtschaftlich genützte Fläche (Wiese) nahm. Wenn überhaupt, hat der Berufungswerber erst durch das Verlassen der Forststraße, welches ihn in weiterer Folge offensichtlich in unmittelbare Nähe der Rotwildfütterungsanlage "H." auf dem Grundstück Nr. 1022, KG St. N., führte, gegen § 51 Abs 2 Stmk. JagdG. verstoßen.
Umso mehr wäre es daher vonnöten gewesen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die genaue Route die der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt benützte, anzuführen, insbesondere das Abzweigen von der Forststraße bzw. den Verlauf des Aufstiegs über die Wiese. Der bloße Hinweis, drei Grundstücksparzellen bzw. eine Wildfütterung im Ausmaß von 60 ha durchwandert zu haben, entspricht nicht diesem Konkretisierungserfordernis. Es war daher im gegenständlichen Fall die Einstellung zu verfügen und spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird auf die Problematik der mehrmaligen Änderung der rechtlichen Subsumtion (hier zwischen Stmk. Jagdgesetz und Forstgesetz) und der diesbezüglichen Zumutung an die Rechtsmittelinstanz - sich für eine Variante zu entscheiden - verwiesen.