RS UVS Steiermark 1996/05/30 30.12-31/96

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 8 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BauV 1994 (fehlende Absturzsicherungen an sonstigen als in § 7 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Arbeitsplätzen) wird begangen, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Balkonplatte im ersten Obergeschoß bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten von Estrichbeton von einem Aufzugkübel in die Scheibtruhe beschäftigt ist, wobei überhaupt keine Absturzsicherung - somit auch keine geeignete im Sinne des § 8 Abs 1 BauV - angebracht war. So wies die ungesicherte Balkonplatte keine Möglichkeit zum Anhalten auf.

Schlagworte
Absturzgefahr Absturzsicherungen sonstige Arbeitsplätze
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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