Eine Übertretung nach § 8 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BauV 1994 (fehlende Absturzsicherungen an sonstigen als in § 7 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Arbeitsplätzen) wird begangen, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Balkonplatte im ersten Obergeschoß bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten von Estrichbeton von einem Aufzugkübel in die Scheibtruhe beschäftigt ist, wobei überhaupt keine Absturzsicherung - somit auch keine geeignete im Sinne des § 8 Abs 1 BauV - angebracht war. So wies die ungesicherte Balkonplatte keine Möglichkeit zum Anhalten auf.