Die Unterlassung der Anzeige über die Verlegung des Gewerbebetriebes an einen anderen Standort nach § 49 Abs 1 GewO ist ein anderer Tatbestand als die (im Berufungsverfahren festgestellte) ledigliche Unterlassung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 3 GewO). Eine entsprechende Abänderung des Tatvorwurfes wäre ein unzulässiger Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale. Außerdem muß bei einer Übertretung nach § 49 Abs 1 GewO ersichtlich sein, an welchem Ort die Betriebsverlegung stattgefunden haben soll. Daher reicht hiefür die bloße Angabe des Standortes, auf den der Betrieb ohne Anzeige verlegt worden sei, nicht aus.