RS UVS Steiermark 1996/05/28 30.9-139/95

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Veröffentlicht am 28.05.1996
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Rechtssatz

Die Unterlassung der Anzeige über die Verlegung des Gewerbebetriebes an einen anderen Standort nach § 49 Abs 1 GewO ist ein anderer Tatbestand als die (im Berufungsverfahren festgestellte) ledigliche Unterlassung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 3 GewO). Eine entsprechende Abänderung des Tatvorwurfes wäre ein unzulässiger Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale. Außerdem muß bei einer Übertretung nach § 49 Abs 1 GewO ersichtlich sein, an welchem Ort die Betriebsverlegung stattgefunden haben soll. Daher reicht hiefür die bloße Angabe des Standortes, auf den der Betrieb ohne Anzeige verlegt worden sei, nicht aus.

Schlagworte
Gewerbebetrieb Standort Verlegung weitere Betriebsstätte Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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