Die Tatzeit einer Ehrenkränkung nach § 2 Abs 1 Z 3 Stmk. LGBl. Nr. 158/75 erfordert nicht nur die Angabe des betreffenden Tages, sondern das Datum mit der genaueren Uhrzeit. Andernfalls ist der Berufungswerber nicht in der Lage, sich gegen einen konkreten Tatvorwurf zu wehren. Daher kann die Angabe der Uhrzeit durch die Wiedergabe von Datum und Tatort (hier 4.10.1995, vor dem Haus Gaußgasse 5, 8160 Weiz), sowie durch die konkrete Wiedergabe der Beschimpfungen nicht ersetzt werden.