Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 44 a,
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1.Ziffer einsdie als erwiesen angenommene Tat;
2.Ziffer 2die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.Ziffer 3die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.Ziffer 4den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.Ziffer 5im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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