In der Verfolgungshandlung, welche die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen geeignet ist, sind die verba legalia "... Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist es verboten in der Öffentlichkeit Alkohol zu trinken" sowie "Gastgewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesem Jugendlichen ... der Genuß von Alkohol verboten ist" anzuführen. Geschieht das nicht, liegt keine entsprechende Verfolgungshandlung vor (Einstellung des Verfahrens).