Gesamte Rechtsvorschrift V-RPG

Raumplanungsgesetz

V-RPG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 V-RPG


(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.

§ 2 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Ziele der Raumplanung sind
    1. a)Litera adie nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und Arbeit, einschließlich der Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung,
    2. b)Litera bdie Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft und der Schutz des Klimas,
    3. c)Litera cder bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
  3. (3)Absatz 3Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
    1. a)Litera aMit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
    2. b)Litera bDie verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
    3. c)Litera cDie natürlichen und naturnahen Landschaftsteile, die Freiräume für die Landwirtschaft und die Naherholung sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
    4. d)Litera dDie Siedlungsgebiete sind bestmöglich vor Naturgefahren und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen; die zum Schutz vor Naturgefahren und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
    5. e)Litera eFlächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.
    6. f)Litera fDie für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
    7. g)Litera gGünstige Rahmenbedingungen für leistbares Wohnen sind anzustreben; die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden.
    8. h)Litera hDie Siedlungsentwicklung hat nach innen zu erfolgen; die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
    9. i)Litera iDie Ortskerne sind zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken.
    10. j)Litera jAuf einen effizienten Einsatz von Energie ist zu achten und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme soll forciert werden.
    11. k)Litera kGebiete und Flächen für Wohnen, Wirtschaft, Arbeit, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
    12. l)Litera lRäumliche Strukturen, die eine umweltverträgliche Mobilität begünstigen, besonders für öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer, sind zu bevorzugen; Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
    13. m)Litera mFür Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen; die erforderlichen Flächen für notwendige Infrastruktureinrichtungen sind freizuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 22/2015, 4/2019, 57/2023

§ 3 V-RPG


Bei der Raumplanung sind alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht. Die Planung ist unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen.

§ 4 V-RPG


(2) Dem Raumplanungsbeirat gehören an

a)

das mit den Angelegenheiten der Raumplanung des Landes betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Raumplanung zuständig ist,

c)

je ein Mitglied, das von den im Landtag vertretenen Parteien bestellt wird,

d)

je ein von der Landesregierung bestelltes, fachlich befähigtes Mitglied aus den Fachgebieten Raumplanung, Mobilität und Ökologie,

e)

fünf weitere Mitglieder, die je auf Vorschlag einer der folgenden Stellen von der Landesregierung zu bestellen sind: Vorarlberger Gemeindeverband, Landwirtschaftskammer für Vorarlberg, Wirtschaftskammer Vorarlberg, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg sowie Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg.

(3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder das Mitglied nach Abs. 2 lit. b mit seiner Vertretung zu beauftragen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf die jeweilige Dauer der Landtagsperiode zu bestellen. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(5) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(6) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(7) Der Raumplanungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende, das Mitglied nach Abs. 2 lit. b und die nach Abs. 5 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die allfällige Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Raumplanungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2007, 2/2017, 4/2019, 4/2022

§ 5 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDas Land hat die Grundlagen für die überörtliche Raumplanung zu erheben sowie alle für die Raumplanung bedeutsamen Unterlagen zu sammeln und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Gemeinden sind über das Vorliegen von wichtigen Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Jede Person sowie Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben und Daten im Sinne des Abs. 5 zu übermitteln, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Dienststellen die relevanten Umstände durch Einsicht in die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Register feststellen können.Jede Person sowie Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben und Daten im Sinne des Absatz 5, zu übermitteln, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4, erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Dienststellen die relevanten Umstände durch Einsicht in die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Register feststellen können.
  3. (3)Absatz 3Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Seveso-Betriebe), sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 5 wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz 5, wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. a)Litera asoweit dies zur Grundlagenerhebung nach § 5 Abs. 1, zum Zweck der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 7 und zur Erlassung von Bausperren nach § 9 erforderlich ist;soweit dies zur Grundlagenerhebung nach Paragraph 5, Absatz eins,, zum Zweck der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 7 und zur Erlassung von Bausperren nach Paragraph 9, erforderlich ist;
    2. b)Litera bsoweit dies zum Zweck der Erlassung oder Änderung räumlicher Entwicklungspläne, von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Verordnungen nach den §§ 31 bis 34a und Bausperren nach den §§ 25 und 37 sowie zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 22 und 35 erforderlich ist;soweit dies zum Zweck der Erlassung oder Änderung räumlicher Entwicklungspläne, von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Verordnungen nach den Paragraphen 31 bis 34a und Bausperren nach den Paragraphen 25 und 37 sowie zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den Paragraphen 22 und 35 erforderlich ist;
    3. c)Litera csoweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach den §§ 16a und 16b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 16a Abs. 3, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den §§ 16 und 16a sowie zur Führung der Ferienwohnungsverzeichnisse nach § 16b erforderlich ist;soweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach den Paragraphen 16 a und 16b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 16 a, Absatz 3,, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den Paragraphen 16 und 16a sowie zur Führung der Ferienwohnungsverzeichnisse nach Paragraph 16 b, erforderlich ist;
    4. d)Litera dsoweit dies zur Abwicklung von Entschädigungen nach den §§ 10 Abs. 3 und 27 erforderlich ist;soweit dies zur Abwicklung von Entschädigungen nach den Paragraphen 10, Absatz 3 und 27 erforderlich ist;
    5. e)Litera esoweit dies zur Durchführung privatwirtschaftlicher Maßnahmen nach § 38a erforderlich ist;soweit dies zur Durchführung privatwirtschaftlicher Maßnahmen nach Paragraph 38 a, erforderlich ist;
    6. f)Litera fsoweit dies zur Durchführung von Grundstücksteilungen nach dem IV. Hauptstück sowie von Umlegungsverfahren und Grenzänderungen nach dem V. Hauptstück erforderlich ist;soweit dies zur Durchführung von Grundstücksteilungen nach dem römisch IV. Hauptstück sowie von Umlegungsverfahren und Grenzänderungen nach dem römisch fünf. Hauptstück erforderlich ist;
    7. g)Litera gsoweit dies zur Durchführung von Zwangsversteigerungen nach § 57a erforderlich ist.soweit dies zur Durchführung von Zwangsversteigerungen nach Paragraph 57 a, erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 4 verarbeitet werden:Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Absatz 4, verarbeitet werden:
    1. a)Litera aIdentifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten von Grundstückseigentümern, dinglich Berechtigten, Planern, Sachverständigen und Planungsbeteiligten;
    2. b)Litera bgrundstücks- und anlagenbezogene Daten;
    3. c)Litera cnutzungsbezogene Daten;
    4. d)Litera dumweltbezogene Daten.
  6. (6)Absatz 6Die Übermittlung von Daten an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
  7. (7)Absatz 7Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
  8. (8)Absatz 8Soweit Daten nach Abs. 2 letzter Satz ermittelt werden können, besteht keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung.Soweit Daten nach Absatz 2, letzter Satz ermittelt werden können, besteht keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Artikel 14, der Datenschutz-Grundverordnung.
  9. (9)Absatz 9Zur systematischen Erfassung der Planungen und Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem (Vorarlberger Geographisches Informationssystem – VoGIS) zu führen. Das VoGIS hat jedenfalls die planlichen Darstellungen der Landesraumpläne und der Flächenwidmungspläne zuzüglich dem Beginn allfälliger Fristen nach § 12 Abs. 5 und 7 zu enthalten. Diese Inhalte sind auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.Zur systematischen Erfassung der Planungen und Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem (Vorarlberger Geographisches Informationssystem – VoGIS) zu führen. Das VoGIS hat jedenfalls die planlichen Darstellungen der Landesraumpläne und der Flächenwidmungspläne zuzüglich dem Beginn allfälliger Fristen nach Paragraph 12, Absatz 5 und 7 zu enthalten. Diese Inhalte sind auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung erstellt spätestens alle fünf Jahre einen Bericht über die räumliche Entwicklung in Vorarlberg (Raumplanungsbericht) und legt ihn dem Landtag vor.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 54/2015, 4/2019, 4/2022, 57/2023

II. Hauptstück Raumplanung durch das Land

1. Abschnitt Landesraumpläne, Allgemeines

§ 6 V-RPG


(2) Landesraumpläne können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder für bestimmte Sachbereiche der Raumplanung erlassen werden.

(3) Zum Landesgebiet im Sinne des Abs. 2 gehört auch der Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

(4) Bei der Erstellung des Landesraumplanes ist auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslands Bedacht zu nehmen.

(5) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesraumplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 6 hinzuweisen.

(6) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Bei den Gemeinden eingelangte Stellungnahmen sind der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Veröffentlichung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 4/2019, 4/2022

§ 7 V-RPG


(1) Verordnungen und Bescheide, die in Vollziehung von Landesgesetzen erlassen werden, dürfen, soweit sich aufgrund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, einem Landesraumplan nicht widersprechen.

(2) Die Landesregierung kann mit Bescheid für bestimmte Vorhaben Ausnahmen von Landesraumplänen bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der mit dem Landesraumplan angestrebten Ziele und der anderen Raumplanungsziele nach § 2 nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist jenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Bewilligung wesentlich berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben; § 6 Abs. 5 vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf bestehende Landesraumpläne treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 44/2013, 4/2019

§ 8 V-RPG


a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Landesraumplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der Pflicht zur nachweislichen Verständigung kann insbesondere dadurch entsprochen werden, dass die Gemeinde einen eingeschriebenen Brief an die ihr bekannte oder von ihr ohne Schwierigkeiten festzustellende Abgabestelle schickt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verständigung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).

(3) Die Erleichterungen nach Abs. 2 gelten nicht bei Änderungen eines Landesraumplanes, die einer Umweltprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 44/2013, 4/2019, 4/2022

§ 9 V-RPG


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Landesraumplanes erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur mit Genehmigung der Landesregierung erteilt werden dürfen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008

§ 10 V-RPG


(2) Mindestens zwei Wochen vor der Durchführung von Arbeiten nach Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten persönlich zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen. Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Arbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Arbeiten vorzunehmen.

(3) Nach Beendigung von Arbeiten nach Abs. 1 ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile ist der Eigentümer vom Land angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Arbeiten geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013, 4/2022

2. Abschnitt Landesraumpläne, Umweltprüfung

§ 10a V-RPG


a)

der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird, oder

b)

Europaschutzgebiete (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnten.

(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Landesraumplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.

(3) Landesraumpläne, die einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzen und für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach den Abs. 1 und 2 besteht, sind dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen.

(4) Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren.

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können jene Landesraumpläne festgelegt werden, die nach Abs. 2 keiner obligatorischen Umweltprüfung (Abs. 1) bedürfen; weiters können bestimmte Arten von Landesraumplänen von der Pflicht zur Prüfung nach Abs. 3 ausgenommen werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat in der Verordnung auf die Veröffentlichung des Erläuterungsberichts hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019, 4/2022

§ 10b V-RPG


(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen ist. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Landesraumplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG angeführten Informationen enthalten.

(2) Der Umweltbericht hat die Angaben zu enthalten, die in vertretbarer Weise herangezogen werden können. Dabei sind der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Landesraumplanes, dessen rechtliche Stellung sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen am besten geprüft werden können, zu berücksichtigen.

(3) Zur Erlangung der in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.

(4) Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist das Amt der Landesregierung zu konsultieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012

§ 10c V-RPG


(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 4/2022

§ 10d V-RPG


(1) Wenn die Durchführung eines Landesraumplanes, der der Umweltprüfung unterliegt (§ 10a), voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben wird, ist ihm der Entwurf des Landesraumplanes vor dessen Erlassung gemeinsam mit dem Umweltbericht (§ 10b) zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht.

(2) Wenn der ausländische Staat Konsultationen verlangt, haben diese sich zu erstrecken auf

a)

die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumplanes auf die Umwelt hat, sowie

b)

die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen.

Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.

(3) Sind mit einem ausländischen Staat Konsultationen zu führen, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die mit Umweltangelegenheiten befassten Behörden und Dienststellen dieses Staates, die von den durch die Durchführung des Landesraumplanes verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie die Öffentlichkeit dieses Staates unterrichtet werden können und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012

§ 10e V-RPG


(1) Bei der Erlassung des Landesraumplanes sind insbesondere der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) zu berücksichtigen.

(2) Landesraumpläne, die aufgrund voraussichtlich erheblicher Auswirkungen auf Europaschutzgebiete einer Umweltprüfung nach § 10a zu unterziehen sind, müssen auch auf ihre Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden. Der Landesraumplan darf nur erlassen werden, wenn das Europaschutzgebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Landesraumpläne dann erlassen werden, wenn deren Durchführung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, erforderlich ist und keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Kommt im Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.

(4) Werden Landesraumpläne in Anwendung des Abs. 3 erlassen, so ist gleichzeitig sicherzustellen, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes („Natura 2000“) nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012

§ 10f V-RPG


(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

a)

wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,

c)

aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und

d)

welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.

Diese Erklärung ist für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2022

§ 10g V-RPG


Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumplanes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumplan zu ändern.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005

§ 10h V-RPG


Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines Verfahrens nach der Richtlinie 2001/42/EG aufgrund von Auswirkungen auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, hat die Landesregierung die §§ 6 Abs. 5 und 6 sowie 10c sinngemäß anzuwenden. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005

§ 10i V-RPG


Die Gemeinden sollen ihre Planungen nach diesem Hauptstück miteinander erarbeiten und haben sie miteinander abzustimmen, soweit sie Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist. Insbesondere sind auch verbindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019

III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden

1. Abschnitt Räumliches Entwicklungskonzept

§ 11 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat als Grundlage insbesondere für die Flächenwidmungs- und die Bebauungsplanung unter Abwägung der Interessen nach § 3 für das gesamte Gemeindegebiet durch Verordnung einen räumlichen Entwicklungsplan zu erlassen. Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Gemeinde als Grundlage für Planungen und Maßnahmen nach diesem Hauptstück. Der räumliche Entwicklungsplan hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten überDie Gemeindevertretung hat als Grundlage insbesondere für die Flächenwidmungs- und die Bebauungsplanung unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, für das gesamte Gemeindegebiet durch Verordnung einen räumlichen Entwicklungsplan zu erlassen. Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Gemeinde als Grundlage für Planungen und Maßnahmen nach diesem Hauptstück. Der räumliche Entwicklungsplan hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten über
    1. a)Litera adie wesentlichen örtlichen Vorzüge, deren Erhaltung und mögliche Verbesserung,
    2. b)Litera bdie Aufgaben in der Region und die übergemeindliche Zusammenarbeit,
    3. c)Litera cdie angestrebte Wirtschaftsstruktur,
    4. d)Litera ddie zu sichernden Freiräume für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung, für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft und den Schutz des Klimas sowie für Kinder und Jugendliche und die Naherholung,
    5. e)Litera edie zu sichernden Freiräume zum Schutz vor Naturgefahren,
    6. f)Litera fdie angestrebte Siedlungsentwicklung; dabei sind insbesondere Siedlungsschwerpunkte, Verdichtungszonen, Freiräume für die Naherholung sowie die Gliederung der Bauflächen einschließlich der zeitlichen Abfolge der Bebauung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Infrastruktur, des Schutzes vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Energieeffizienz zu berücksichtigen,
    7. g)Litera gjene Siedlungsschwerpunkte, für die ein Quartiersentwicklungskonzept zu erstellen ist,
    8. h)Litera hdie Erhaltung und Stärkung des Ortskernes,
    9. i)Litera idie Verkehrsabwicklung und die Ausgestaltung des Verkehrswegenetzes unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse für den öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer,
    10. j)Litera jdie Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Integration und der nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme,
    11. k)Litera kdie erforderlichen Gemeinbedarfseinrichtungen, einschließlich solcher für den gemeinnützigen oder für den förderbaren Wohnbau,
    12. l)Litera ldie Handhabung der privatwirtschaftlichen Maßnahmen (§ 38a).die Handhabung der privatwirtschaftlichen Maßnahmen (Paragraph 38 a,).
  2. (2)Absatz 2Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes sowie allfällige, gemeinsam mit anderen Gemeinden erarbeitete Entscheidungsgrundlagen, wie regionale Entwicklungskonzepte, Bedacht zu nehmen. Der räumliche Entwicklungsplan darf einem Landesraumplan nicht widersprechen.
  3. (3)Absatz 3Bereits vor der Beschlussfassung des Entwurfes des räumlichen Entwicklungsplanes ist die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des räumlichen Entwicklungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 ist hinzuweisen.Bereits vor der Beschlussfassung des Entwurfes des räumlichen Entwicklungsplanes ist die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des räumlichen Entwicklungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 5, ist hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 5, hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
  5. (5)Absatz 5Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der räumliche Entwicklungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 4 erster Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den räumlichen Entwicklungsplan zur Kenntnis zu bringen.Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der räumliche Entwicklungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Absatz 4, erster Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den räumlichen Entwicklungsplan zur Kenntnis zu bringen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat die Gemeinde bei Inangriffnahme des räumlichen Entwicklungsplanes über die aus Sicht des Landes maßgebenden Planungen zu informieren und bei dessen Erstellung zu beraten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 4 erster Satz genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.Die Landesregierung hat die Gemeinde bei Inangriffnahme des räumlichen Entwicklungsplanes über die aus Sicht des Landes maßgebenden Planungen zu informieren und bei dessen Erstellung zu beraten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Absatz 4, erster Satz genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der räumliche Entwicklungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 6 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der räumliche Entwicklungsplan den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist.Der räumliche Entwicklungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Absatz 6, vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der räumliche Entwicklungsplan den im Paragraph 2, genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist.
  8. (8)Absatz 8Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 7 vorliegen, ist der räumliche Entwicklungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte räumliche Entwicklungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.Wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 7, vorliegen, ist der räumliche Entwicklungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte räumliche Entwicklungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß Paragraph 84, des Gemeindegesetzes.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung, den Inhalt und die Form des räumlichen Entwicklungsplanes, die zu verwendenden Planzeichen, digitalen Daten und Formate sowie die allfälligen Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019, 4/2022, 57/2023

§ 11a V-RPG


(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erstellung eines räumlichen Entwicklungsplanes sinngemäß.

(2) Soweit dem räumlichen Entwicklungsplan ein Landesraumplan zugrunde liegt, der einer Umweltprüfung unterzogen wurde, können dessen Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes gesammelt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019

§ 11b V-RPG


  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
  2. (2)Absatz 2Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Absatz eins, anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023

2. Abschnitt Flächenwidmungsplan

§ 12 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen Zwecken gewidmet wird.Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen Zwecken gewidmet wird.
  2. (2)Absatz 2Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes und anderer betroffener Gemeinden sowie auf für die Raumplanung bedeutsame Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungsplan darf einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht widersprechen.
  3. (3)Absatz 3Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (§ 13), Bauerwartungsflächen (§ 17), Freiflächen (§ 18) und Verkehrsflächen (§ 19). In Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für Einkaufszentren (§ 15), besondere Flächen für sonstige Handelsbetriebe (§ 15a), besondere Flächen für Ferienwohnungen (§ 16a) sowie besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten (§ 16c) festgelegt werden; weiters können in Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen (Grundwidmung) Vorbehaltsflächen (§ 20) festgelegt werden. Andere Widmungen sind unzulässig.Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (Paragraph 13,), Bauerwartungsflächen (Paragraph 17,), Freiflächen (Paragraph 18,) und Verkehrsflächen (Paragraph 19,). In Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für Einkaufszentren (Paragraph 15,), besondere Flächen für sonstige Handelsbetriebe (Paragraph 15 a,), besondere Flächen für Ferienwohnungen (Paragraph 16 a,) sowie besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten (Paragraph 16 c,) festgelegt werden; weiters können in Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen (Grundwidmung) Vorbehaltsflächen (Paragraph 20,) festgelegt werden. Andere Widmungen sind unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Fällt die für eine besondere Widmung nach den §§ 15, 15a, 16a und 16c bzw. für eine Widmung als Vorbehaltsfläche nach § 20 erforderliche Grundwidmung weg, so fällt auch die besondere Widmung nach den genannten Bestimmungen weg.Fällt die für eine besondere Widmung nach den Paragraphen 15,, 15a, 16a und 16c bzw. für eine Widmung als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 20, erforderliche Grundwidmung weg, so fällt auch die besondere Widmung nach den genannten Bestimmungen weg.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindevertretung hat gleichzeitig mit der Widmung eine vorerst lediglich ersichtlich zu machende Befristung und Folgewidmung festzulegen, wenn
    1. a)Litera aes sich um eine Neuwidmung als Baufläche oder Sondergebiet handelt, keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach § 38a Abs. 2 lit. a vorliegt und im Falle einer Neuwidmung als Baufläche die Fläche für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer geordneten Bebauung geeignet ist; die Frist beträgt sieben Jahre; im Falle einer Neuwidmung als Baufläche ist ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1) festzulegen, es sei denn, die Errichtung von oberirdischen Gebäuden ist aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan (§ 28) nicht möglich; oderes sich um eine Neuwidmung als Baufläche oder Sondergebiet handelt, keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach Paragraph 38 a, Absatz 2, Litera a, vorliegt und im Falle einer Neuwidmung als Baufläche die Fläche für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer geordneten Bebauung geeignet ist; die Frist beträgt sieben Jahre; im Falle einer Neuwidmung als Baufläche ist ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (Paragraphen 28, Absatz 3, Litera b, bzw. 31 Absatz eins,) festzulegen, es sei denn, die Errichtung von oberirdischen Gebäuden ist aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan (Paragraph 28,) nicht möglich; oder
    2. b)Litera bes sich um eine Änderung einer nach lit. a befristeten Widmung in eine andere Bauflächenwidmung (Grundwidmung) oder Sondergebietswidmung handelt und keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach § 38a Abs. 2 lit. a vorliegt; lit. a gilt sinngemäß.es sich um eine Änderung einer nach Litera a, befristeten Widmung in eine andere Bauflächenwidmung (Grundwidmung) oder Sondergebietswidmung handelt und keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach Paragraph 38 a, Absatz 2, Litera a, vorliegt; Litera a, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der für eine rechtmäßige Bebauung maßgeblichen Vorschriften mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche nach Abs. 5 im Falle der Neuwidmung als Baufläche oder bei Änderung der Bauflächenwidmung für sich genommen zu einer geordneten Bebauung geeignet bzw. nicht geeignet ist.Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der für eine rechtmäßige Bebauung maßgeblichen Vorschriften mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche nach Absatz 5, im Falle der Neuwidmung als Baufläche oder bei Änderung der Bauflächenwidmung für sich genommen zu einer geordneten Bebauung geeignet bzw. nicht geeignet ist.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeindevertretung hat gleichzeitig mit einer besonderen Widmung nach den §§ 15, 15a, 16a oder 16c eine ersichtlich zu machende Befristung festzulegen, wenn keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach § 38a Abs. 2 lit. a vorliegt und die Fläche für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer Verwendung entsprechend dem festgelegten Verwendungszweck geeignet ist; die Frist beträgt sieben Jahre. Dasselbe gilt bei der Änderung einer solcherart befristeten Widmung als besondere Fläche. Die Bestimmung des Abs. 6 gilt sinngemäß.Die Gemeindevertretung hat gleichzeitig mit einer besonderen Widmung nach den Paragraphen 15,, 15a, 16a oder 16c eine ersichtlich zu machende Befristung festzulegen, wenn keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach Paragraph 38 a, Absatz 2, Litera a, vorliegt und die Fläche für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer Verwendung entsprechend dem festgelegten Verwendungszweck geeignet ist; die Frist beträgt sieben Jahre. Dasselbe gilt bei der Änderung einer solcherart befristeten Widmung als besondere Fläche. Die Bestimmung des Absatz 6, gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Gebiete für Seveso-Betriebe einerseits und Bauflächen (ausgenommen Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Bauflächen (ausgenommen Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Freiflächen, die für öffentlich genutzte Anlagen bestimmt sind, der Erholung und Freizeitbetätigung dienende Sondergebiete, Verkehrsflächen für wichtige Straßen und Eisenbahntrassen und besonders geschützte Gebiete andererseits einander so zugeordnet werden, dass ein angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen gewahrt bleibt. Im Falle bereits rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe gilt § 14 Abs. 7 zweiter Satz.Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Gebiete für Seveso-Betriebe einerseits und Bauflächen (ausgenommen Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Bauflächen (ausgenommen Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Freiflächen, die für öffentlich genutzte Anlagen bestimmt sind, der Erholung und Freizeitbetätigung dienende Sondergebiete, Verkehrsflächen für wichtige Straßen und Eisenbahntrassen und besonders geschützte Gebiete andererseits einander so zugeordnet werden, dass ein angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen gewahrt bleibt. Im Falle bereits rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe gilt Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz.
  9. (9)Absatz 9Im Flächenwidmungsplan sind, soweit nicht besondere Widmungen festgelegt werden, die für die Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten, wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, bestehende und geplante Landes- und Bundesstraßen, Eisenbahnen, Flugplätze, bedeutende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, besonders geschützte Gebiete sowie durch Naturgefahren besonders gefährdete Gebiete ersichtlich zu machen.
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung und die Form der Flächenwidmungspläne, die zu verwendenden Planzeichen und die Übermittlung zur Genehmigung an die Landesregierung (§ 21 Abs. 6) zu erlassen. Für den Fall, dass die Verordnung die Erstellung der Flächenwidmungspläne in digitaler Form auf der Grundlage digitaler Daten vorsieht (digitaler Flächenwidmungsplan), sind zudem die allfälligen Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit festzulegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung und die Form der Flächenwidmungspläne, die zu verwendenden Planzeichen und die Übermittlung zur Genehmigung an die Landesregierung (Paragraph 21, Absatz 6,) zu erlassen. Für den Fall, dass die Verordnung die Erstellung der Flächenwidmungspläne in digitaler Form auf der Grundlage digitaler Daten vorsieht (digitaler Flächenwidmungsplan), sind zudem die allfälligen Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 33/2005, 28/2011, 54/2015, 4/2019, 57/2023

§ 13 V-RPG


(2) Als Bauflächen dürfen nicht gewidmet werden Flächen,

a)

die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr u.dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, es sei denn, dass Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind,

b)

deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen, insbesonders für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, erforderlich machen würde,

c)

deren Bebauung für die Einwohner besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder besondere Belästigungen zur Folge haben würde,

d)

die zum Schutz des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind.

(3) Soweit Grundflächen, die unter die Bestimmung des Abs. 2 lit. a fallen, als Bauflächen gewidmet werden, ist im Flächenwidmungsplan festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen sein müssen, damit diese Flächen bebaut werden dürfen.

(4) Als Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 2 lit. b gilt der Anschluss der Bauflächen an eine öffentliche Kanalisation mit Kläranlage. Von dieser Bestimmung können durch Verordnung der Landesregierung Gebiete ausgenommen werden, wenn dies wegen der Art der Besiedlung oder der Lage der Gebiete geboten ist und dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet erscheint.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 4/2022

§ 14 V-RPG


  1. (1)Absatz einsAls Bauflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert festzulegen: Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete.
  2. (2)Absatz 2Kerngebiete sind Gebiete in zentraler innerörtlicher Lage, die vornehmlich für Gebäude für Verwaltung, Handel, Bildungs- und andere kulturelle und soziale Einrichtungen, sonstige Dienstleistungen und Wohnungen bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen sind zulässig, wenn der Charakter als Kerngebiet nicht gestört wird.
  3. (3)Absatz 3Wohngebiete sind Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.
  4. (4)Absatz 4Mischgebiete sind Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen.
  5. (5)Absatz 5Betriebsgebiete Kategorie I sind Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, können im Betriebsgebiet Kategorie I zum Zwecke der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Abs. 6 zweiter Satz lit. a, b oder c nicht zulässig sind.Betriebsgebiete Kategorie römisch eins sind Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie römisch eins ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, können im Betriebsgebiet Kategorie römisch eins zum Zwecke der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Absatz 6, zweiter Satz Litera a,, b oder c nicht zulässig sind.
  6. (6)Absatz 6Betriebsgebiete Kategorie II sind Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind. In Betriebsgebieten Kategorie II dürfen nicht errichtet werdenBetriebsgebiete Kategorie römisch II sind Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie römisch eins nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind. In Betriebsgebieten Kategorie römisch II dürfen nicht errichtet werden
    1. a)Litera aWohnungen, ausgenommen betriebsnotwendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, wenn diese in den Betrieb integriert sind,
    2. b)Litera bGebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke und
    3. c)Litera cGebäude und Anlagen für Zwecke des Handels, sofern der Handel nicht ausschließlich zum Weiterverkauf von Waren des nicht täglichen Bedarfs oder untergeordnet in Produktionsbetrieben zum Verkauf von Waren überwiegend eigener Produktion erfolgt.
  7. (7)Absatz 7In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 8 Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind; außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe nicht errichtet werden. Werden im Falle eines bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 8 nicht eingehalten, kann eine entsprechende Zone dann festgelegt werden, wenn für das Gebiet, auf dem der Seveso-Betrieb errichtet ist, und für die innerhalb des nach § 12 Abs. 8 einzuhaltenden Schutzabstandes gelegenen Flächen mit einem Bebauungsplan nach § 28 jene baulichen Maßnahmen festgelegt sind, die notwendig sind, damit die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert und die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 8, Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind; außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe nicht errichtet werden. Werden im Falle eines bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 8, nicht eingehalten, kann eine entsprechende Zone dann festgelegt werden, wenn für das Gebiet, auf dem der Seveso-Betrieb errichtet ist, und für die innerhalb des nach Paragraph 12, Absatz 8, einzuhaltenden Schutzabstandes gelegenen Flächen mit einem Bebauungsplan nach Paragraph 28, jene baulichen Maßnahmen festgelegt sind, die notwendig sind, damit die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert und die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.
  8. (8)Absatz 8Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Abs. 2 bis 6 vereinbar ist, ist nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen.Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Absatz 2 bis 6 vereinbar ist, ist nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen.
  9. (9)Absatz 9In Bauflächen sind jene Flächen als Verdichtungszonen auszuweisen, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit und der sonstigen für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Raumplanungsziele nach § 2, insbesondere der bodensparenden Nutzung von Bauflächen und der Siedlungsentwicklung nach innen, besonders für eine verdichtete Bebauung eignen. Für diese Verdichtungszonen ist ein ihrem Zweck entsprechendes Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1) festzulegen.In Bauflächen sind jene Flächen als Verdichtungszonen auszuweisen, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit und der sonstigen für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2,, insbesondere der bodensparenden Nutzung von Bauflächen und der Siedlungsentwicklung nach innen, besonders für eine verdichtete Bebauung eignen. Für diese Verdichtungszonen ist ein ihrem Zweck entsprechendes Mindestmaß der baulichen Nutzung (Paragraphen 28, Absatz 3, Litera b, bzw. 31 Absatz eins,) festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/1997, 43/1999, 28/2011, 54/2015, 4/2019, 57/2023

§ 15 V-RPG


  1. (1)Absatz einsIn Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6, insbesondere unter Berücksichtigung der Raumplanungsziele nach § 2 Abs. 3 lit. i, k und l erforderlich ist, ist im Landesraumplan insbesondereIn Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 6,, insbesondere unter Berücksichtigung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera i,, k und l erforderlich ist, ist im Landesraumplan insbesondere
    1. a)Litera adie Widmung auch nur eingeschränkt für Einkaufszentren für bestimmte Warengruppen für zulässig zu erklären, und zwar für
      1. 1.Ziffer einsWaren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte,
      2. 2.Ziffer 2sonstige Waren.
    2. b)Litera bnäher zu bestimmen, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Verkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist und allenfalls – hinsichtlich der Verkaufsflächen für die Warengruppe nach lit. a Z. 2 – bis zu welchem Höchstausmaß Lebensmittel angeboten werden dürfen.näher zu bestimmen, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Verkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist und allenfalls – hinsichtlich der Verkaufsflächen für die Warengruppe nach Litera a, Ziffer 2, – bis zu welchem Höchstausmaß Lebensmittel angeboten werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Festlegungen nach Abs. 1 im Hinblick auf die für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich sind, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob Festlegungen nach Absatz eins, im Hinblick auf die für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich sind, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Einkaufszentrum ist ein Gebäude oder Gebäudeteil, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, für den Verkauf von
    1. a)Litera aWaren nach Abs. 1 lit. a Z. 2 oder Waren nach Abs. 1 lit. a Z. 1 und 2, sofern die Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt, oderWaren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, oder Waren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2, sofern die Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt, oder
    2. b)Litera bWaren nach Abs. 1 lit. a Z. 1, sofern die Verkaufsfläche 1500 m2 übersteigt.Waren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, sofern die Verkaufsfläche 1500 m2 übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Abs. 3, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen undMehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Absatz 3,, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
    1. a)Litera aeine bauliche, funktionale oder organisatorische Einheit bilden oder
    2. b)Litera bin wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums haben.
  5. (5)Absatz 5Als Verkaufsflächen gelten alle Flächen von Handels-, sonstigen Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieben, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegen, Verbindungsgänge, Sanitärräume und Räumlichkeiten, in denen keine Waren angeboten oder ausgestellt werden. Flächen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmt sind, gelten nicht als Verkaufsflächen.
  6. (6)Absatz 6Wenn bei Anlagen nicht auszuschließen ist, dass sie alleine oder mit anderen Anlagen ein Einkaufszentrum bilden, so hat der Bauwerber nachzuweisen, dass weder die Größe und die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen nach Abs. 3 noch, sofern es sich um mehrere Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die sonstigen Umstände nach Abs. 4 lit. a und b gegeben sind.Wenn bei Anlagen nicht auszuschließen ist, dass sie alleine oder mit anderen Anlagen ein Einkaufszentrum bilden, so hat der Bauwerber nachzuweisen, dass weder die Größe und die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen nach Absatz 3, noch, sofern es sich um mehrere Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die sonstigen Umstände nach Absatz 4, Litera a und b gegeben sind.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums, hinsichtlich der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Abs. 1 lit. a Z. 2 allenfalls auch das Höchstausmaß für Lebensmittel, festzusetzen. Sofern auf einer für ein Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Verkaufsfläche zu berücksichtigen. Für eine besondere Fläche für ein Einkaufszentrum hat die Gemeinde ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1) festzulegen; für den Fall einer Verkaufsfläche von mehr als 900 m² hat die Gemeinde als Mindestmaß der baulichen Nutzung jedenfalls die Zahl der oberirdischen Geschosse festzulegen, welche mindestens zwei zu betragen hat, wobei ein Geschoss mindestens 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen muss, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden.Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums, hinsichtlich der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, allenfalls auch das Höchstausmaß für Lebensmittel, festzusetzen. Sofern auf einer für ein Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Verkaufsfläche zu berücksichtigen. Für eine besondere Fläche für ein Einkaufszentrum hat die Gemeinde ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (Paragraphen 28, Absatz 3, Litera b, bzw. 31 Absatz eins,) festzulegen; für den Fall einer Verkaufsfläche von mehr als 900 m² hat die Gemeinde als Mindestmaß der baulichen Nutzung jedenfalls die Zahl der oberirdischen Geschosse festzulegen, welche mindestens zwei zu betragen hat, wobei ein Geschoss mindestens 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen muss, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden.
  8. (8)Absatz 8Die Errichtung eines Einkaufszentrums ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera aeine entsprechende Widmung besteht,
    2. b)Litera bdas im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche nicht überschritten wird,
    3. c)Litera cdas Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1) nicht unterschritten wird,das Mindestmaß der baulichen Nutzung (Paragraphen 28, Absatz 3, Litera b, bzw. 31 Absatz eins,) nicht unterschritten wird,
    4. d)Litera ddie Stellplätze, abgesehen von höchstens einem Drittel der verpflichtend zu errichtenden Stellplätze, in Garagen oder auf Gebäuden errichtet werden und
    5. e)Litera eeine Photovoltaikanlage Teil des Einkaufszentrums ist, deren Anlagenleistung geeignet ist, in Summe den für die Raumkühlung benötigten Strom abzudecken, es sei denn, eine solche Anlage ist aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund zu geringer Sonneneinstrahlung am Standort nicht zweckmäßig.
    Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage, wodurch ein Einkaufszentrum erweitert wird oder entsteht, für die Verwendung einer bisher anderweitig verwendeten Anlage als Einkaufszentrum sowie für die Änderung der Verwendung eines nur eingeschränkt für den Verkauf bestimmter Waren zulässigen Einkaufszentrums durch den Verkauf anderer Waren. Lit. c und d gelten für entsprechende Änderungen bzw. Verwendungsänderungen nur, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder im Interesse des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a) erforderlich ist und nicht mit einem wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage, wodurch ein Einkaufszentrum erweitert wird oder entsteht, für die Verwendung einer bisher anderweitig verwendeten Anlage als Einkaufszentrum sowie für die Änderung der Verwendung eines nur eingeschränkt für den Verkauf bestimmter Waren zulässigen Einkaufszentrums durch den Verkauf anderer Waren. Lit. c und d gelten für entsprechende Änderungen bzw. Verwendungsänderungen nur, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder im Interesse des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,) erforderlich ist und nicht mit einem wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung kann mit Verordnung näher bestimmen,
    1. a)Litera awelche Sortimente von Waren den Warengruppen nach Abs. 1 lit. awelche Sortimente von Waren den Warengruppen nach Absatz eins, Litera a,Z. 1 und 2 zuzuordnen sind,Ziffer eins und 2 zuzuordnen sind,
    2. b)Litera binwieweit auf einer Verkaufsfläche für eine der Warengruppen nach Abs. 1 lit. a Z. 1 und 2 auch Randsortimente von Waren der anderen Warengruppe angeboten werden dürfen.inwieweit auf einer Verkaufsfläche für eine der Warengruppen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 auch Randsortimente von Waren der anderen Warengruppe angeboten werden dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/1998, 43/1999, 23/2006, 4/2019, 57/2023

§ 15a V-RPG


  1. (1)Absatz einsIn Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für sonstige Handelsbetriebe festgelegt werden. Die Widmung kann auf Warengruppen nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 oder 2 beschränkt werden; weiters kann das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche, allenfalls auch das zulässige Höchstausmaß für Lebensmittel, festgelegt werden. Bei der Widmung ist unbeschadet der im § 2 genannten Ziele insbesondere auf die bestehende Siedlungsstruktur und eine angemessene Versorgungsstruktur in der Gemeinde und in benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen. Für eine besondere Fläche für einen sonstigen Handelsbetrieb hat die Gemeinde ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1) festzulegen; für den Fall einer Verkaufsfläche von mehr als 900 m² hat die Gemeinde als Mindestmaß der baulichen Nutzung jedenfalls die Zahl der oberirdischen Geschosse festzulegen, welche mindestens zwei zu betragen hat, wobei ein Geschoss mindestens 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen muss, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden.In Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für sonstige Handelsbetriebe festgelegt werden. Die Widmung kann auf Warengruppen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, oder 2 beschränkt werden; weiters kann das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche, allenfalls auch das zulässige Höchstausmaß für Lebensmittel, festgelegt werden. Bei der Widmung ist unbeschadet der im Paragraph 2, genannten Ziele insbesondere auf die bestehende Siedlungsstruktur und eine angemessene Versorgungsstruktur in der Gemeinde und in benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen. Für eine besondere Fläche für einen sonstigen Handelsbetrieb hat die Gemeinde ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (Paragraphen 28, Absatz 3, Litera b, bzw. 31 Absatz eins,) festzulegen; für den Fall einer Verkaufsfläche von mehr als 900 m² hat die Gemeinde als Mindestmaß der baulichen Nutzung jedenfalls die Zahl der oberirdischen Geschosse festzulegen, welche mindestens zwei zu betragen hat, wobei ein Geschoss mindestens 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen muss, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Festlegung als besondere Fläche für sonstige Handelsbetriebe vorliegen und insbesondere diese Widmung den in § 2 genannten Zielen entspricht, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Festlegung als besondere Fläche für sonstige Handelsbetriebe vorliegen und insbesondere diese Widmung den in Paragraph 2, genannten Zielen entspricht, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Ein sonstiger Handelsbetrieb nach Abs. 1 ist ein Gebäude oder Gebäudeteil, einschließlich damit in Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, mit einer Verkaufsfläche von mehr als 300 m2, sofern es sich nicht um ein Einkaufszentrum handelt. Die §§ 15 Abs. 4 bis 6 und 7 zweiter Satz gelten sinngemäß.Ein sonstiger Handelsbetrieb nach Absatz eins, ist ein Gebäude oder Gebäudeteil, einschließlich damit in Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, mit einer Verkaufsfläche von mehr als 300 m2, sofern es sich nicht um ein Einkaufszentrum handelt. Die Paragraphen 15, Absatz 4 bis 6 und 7 zweiter Satz gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Sonstige Handelsbetriebe dürfen nur auf besonderen Flächen nach Abs. 1 errichtet werden; § 15 Abs. 8 gilt sinngemäß.Sonstige Handelsbetriebe dürfen nur auf besonderen Flächen nach Absatz eins, errichtet werden; Paragraph 15, Absatz 8, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2006, 4/2019, 57/2023

§ 16b V-RPG


  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Ferienwohnungsverzeichnis zu führen. Darin sind alle Wohnungen und Wohnräume einzutragen, die aufgrund
    1. a)Litera aeiner Widmung nach § 16a Abs. 1 oder einer Bewilligung nach § 16a Abs. 3,einer Widmung nach Paragraph 16 a, Absatz eins, oder einer Bewilligung nach Paragraph 16 a, Absatz 3,,
    2. b)Litera beiner Bewilligung nach § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023,einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023,
    3. c)Litera ceiner Widmung nach § 16 Abs. 1 erster Satz oder einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz oder § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung odereiner Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz oder einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung oder
    4. d)Litera deiner Anzeige gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, oder gemäß § 59 Abs. 10 in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmungeiner Anzeige gemäß Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, oder gemäß Paragraph 59, Absatz 10, in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmung

als Ferienwohnung genutzt werden dürfen.

  1. (2)Absatz 2Das Ferienwohnungsverzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Ferienwohnung zu enthalten:
    1. a)Litera aName und Adresse des Eigentümers der Ferienwohnung;
    2. b)Litera bdie Nummer des Grundstücks, auf dem sich die Ferienwohnung befindet;
    3. c)Litera cAdresse und Bezeichnung der Ferienwohnung;
    4. d)Litera dRechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung.
  2. (3)Absatz 3Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 2 lit. d) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Absatz 2, Litera d,) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.
  3. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 eingetragenen Ferienwohnungen erforderlich ist, durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen nach Abs. 1 im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen Wohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden; einen solchen höheren Anteil kann die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag der jeweiligen Gemeinde festlegen.Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2,, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen, unter Berücksichtigung der nach Absatz eins, eingetragenen Ferienwohnungen erforderlich ist, durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen nach Absatz eins, im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen Wohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden; einen solchen höheren Anteil kann die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag der jeweiligen Gemeinde festlegen.
  4. (5)Absatz 5Solange der nach Abs. 4 festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des § 16a Abs. 1 festgelegt werden. Dies gilt nicht für Widmungen nach § 16a Abs. 1 zweiter Satz.Solange der nach Absatz 4, festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz eins, festgelegt werden. Dies gilt nicht für Widmungen nach Paragraph 16 a, Absatz eins, zweiter Satz.
  5. (6)Absatz 6Die Gemeinde ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen das Ferienwohnungsverzeichnis und alle sonstigen zur Beurteilung der Einhaltung der Ferienwohnungsquote erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  6. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach § 16a Abs. 8 besteht.Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach Paragraph 16 a, Absatz 8, besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2015, 57/2023

§ 16c V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, durch Verordnung bestimmen, dass publikumsintensive Veranstaltungsstätten in Kern-, Wohn- und Mischgebieten nur bei Vorliegen einer Widmung als besondere Fläche nach Abs. 5 errichtet werden dürfen. Eine solche Verordnung kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben erlassen werden.Die Gemeindevertretung kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, durch Verordnung bestimmen, dass publikumsintensive Veranstaltungsstätten in Kern-, Wohn- und Mischgebieten nur bei Vorliegen einer Widmung als besondere Fläche nach Absatz 5, errichtet werden dürfen. Eine solche Verordnung kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben erlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Verordnung nach Abs. 1 gilt auch für die Änderung einer Anlage, wodurch eine publikumsintensive Veranstaltungsstätte entsteht oder erweitert wird, und für die Verwendung einer bisher anders verwendeten Anlage als publikumsintensive Veranstaltungsstätte.Eine Verordnung nach Absatz eins, gilt auch für die Änderung einer Anlage, wodurch eine publikumsintensive Veranstaltungsstätte entsteht oder erweitert wird, und für die Verwendung einer bisher anders verwendeten Anlage als publikumsintensive Veranstaltungsstätte.
  3. (3)Absatz 3Veranstaltungsstätten, wie Kinocenter, Diskotheken, Sportanlagen, Anlagen für Kultuszwecke u. dgl., gelten als publikumsintensiv, wenn sie für mindestens 150 Besucher ausgelegt sind.
  4. (4)Absatz 4Für das Verfahren bei Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.Für das Verfahren bei Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5 bis 8 sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Absatz eins, vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 22/2015, 4/2019, 57/2023

§ 16 V-RPG


  1. (1)Absatz einsAls Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.
  2. (2)Absatz 2Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 gelten:Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. a)Litera aWohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist, ausgenommen Wohnungen und Wohnräume nach Abs. 3, sowieWohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist, ausgenommen Wohnungen und Wohnräume nach Absatz 3,, sowie
    2. b)Litera bMobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 lit. a gelten folgende Wohnungen und Wohnräume im Sinne des Abs. 1 als Ferienwohnung:Abweichend von Absatz 2, Litera a, gelten folgende Wohnungen und Wohnräume im Sinne des Absatz eins, als Ferienwohnung:
    1. a)Litera aWohnungen und Wohnräume, an denen über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehende Verfügungsrechte bestehen,
    2. b)Litera bWohnungen und Wohnräume, an denen Wohnungseigentum besteht, sofern sie Teil einer betrieblichen oder sonst funktionalen Einheit der gastgewerblichen Beherbergung (wie Hotels, Apparthotels u.dgl.) sind und diese mindestens zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst oder
    3. c)Litera cWohnungen und Wohnräume, die auch vom Eigentümer bzw. im Falle des Eigentums einer Unternehmung von einem Teilhaber mit beherrschendem Einfluss oder von deren nahen Angehörigen (Abs. 4) benützt werden.Wohnungen und Wohnräume, die auch vom Eigentümer bzw. im Falle des Eigentums einer Unternehmung von einem Teilhaber mit beherrschendem Einfluss oder von deren nahen Angehörigen (Absatz 4,) benützt werden.
  4. (4)Absatz 4Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 33/2005, 22/2015, 78/2017, 4/2019, 57/2023

§ 16a V-RPG


  1. (1)Absatz einsIn Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung) können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Darin können Zonen festgelegt werden, in denen nur der gastgewerblichen Beherbergung im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b und c dienende Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, sofern eine Eigennutzung im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. c nur wie eine Nutzung durch normale Gäste im Ausmaß von höchstens drei Wochen im Jahr erfolgt.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung) können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Darin können Zonen festgelegt werden, in denen nur der gastgewerblichen Beherbergung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b und c dienende Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, sofern eine Eigennutzung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera c, nur wie eine Nutzung durch normale Gäste im Ausmaß von höchstens drei Wochen im Jahr erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 3 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 3, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit. b auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. c erteilt werden:Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera b, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera c, erteilt werden:
    1. a)Litera aauf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört, ihm aufgrund beruflicher oder familiärer Umstände eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum auch anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört, ihm aufgrund beruflicher oder familiärer Umstände eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum auch anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Paragraph 16, Absatz 4,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;
    2. b)Litera bauf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder
    3. c)Litera cauf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag nach Abs. 3 hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.Der Antrag nach Absatz 3, hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Wer sich auf eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 lit. a beruft, hat dem Bürgermeister auf Verlangen geeignete Nachweise zu erbringen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für den Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine unzulässige Nutzung als Ferienwohnung anzunehmen, haben Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen auf Verlangen des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen verbrauchsbezogenen Daten zu übermitteln.Wer sich auf eine Ausnahme nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, beruft, hat dem Bürgermeister auf Verlangen geeignete Nachweise zu erbringen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für den Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 3, im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine unzulässige Nutzung als Ferienwohnung anzunehmen, haben Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen auf Verlangen des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen verbrauchsbezogenen Daten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung den Prozentsatz nach Abs. 3 lit. b verringern, wenn dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, oder erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung eines gastgewerblichen Mindestangebotes in der Gemeinde erforderlich ist und dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung den Prozentsatz nach Absatz 3, Litera b, verringern, wenn dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, oder erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung eines gastgewerblichen Mindestangebotes in der Gemeinde erforderlich ist und dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Abs. 3 lit. a oder b oder beide literae auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind, wenn eine Ferienwohnungsquote nach § 16b Abs. 4 festgelegt wurde, diese in der Gemeinde bereits überschritten ist und die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Absatz 3, Litera a, oder b oder beide literae auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind, wenn eine Ferienwohnungsquote nach Paragraph 16 b, Absatz 4, festgelegt wurde, diese in der Gemeinde bereits überschritten ist und die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 lit. a und b auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 Litera a und b auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023

§ 17 V-RPG


  1. (1)Absatz einsBauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 5 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach Paragraph 12, Absatz 5, oder bei Umwidmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, festgelegt werden. Flächen, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.
  2. (2)Absatz 2Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.Bauerwartungsflächen können in die im Paragraph 14, Absatz eins, genannten Gebiete unterteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (Paragraph 18, Absatz 3,) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023

§ 18 V-RPG


  1. (1)Absatz einsAlle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen.
  2. (2)Absatz 2Die Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.
  3. (3)Absatz 3In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, insbesondere Flächen für
    1. a)Litera aAnlagen, die in der Art der Bodennutzung der Land- oder Forstwirtschaft ähneln (z.B. Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien);
    2. b)Litera bAnlagen, die Erholungszwecken oder ähnlichen Zwecken dienen (z.B. Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Beherbergungsbetriebe, Schutzhütten);
    3. c)Litera cAnlagen der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (z.B. Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umspannwerke, Trafostationen, Funkanlagen, Funksendemasten, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Abfallsammelstellen und Abfallbehandlungsanlagen, Bauhöfe der öffentlichen Hand);
    4. d)Litera dAnlagen, die aufgrund der Art oder den Umständen des Vorhabens zur Vermeidung von Nutzungskonflikten außerhalb eines als Baufläche gewidmeten Gebietes errichtet werden sollen (z.B. Steinbrüche, Kiesgruben, Beton- bzw. Kieswerke, Brechanlagen, Sägewerke, Schießstätten, Sprengmittellager, Kasernen);
    5. e)Litera eLagerplätze im Zusammenhang mit Nutzungen nach lit. a bis d;Lagerplätze im Zusammenhang mit Nutzungen nach Litera a bis d;
    6. f)Litera fAnlagen zur zweckmäßigen Erschließung rechtmäßig bestehender Gebäude und sonstiger Anlagen (z.B. Stellplätze).

Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.

  1. (5)Absatz 5Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 57/2023

§ 19 V-RPG


Als Verkehrsflächen können Flächen für Straßen und Eisenbahntrassen einschließlich der dazugehörigen Anlagen festgelegt werden. Andere Vorhaben sind auf solchen Flächen nur zulässig, wenn der Zweck der Widmung als Verkehrsfläche nicht entgegensteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008

§ 20 V-RPG


  1. (1)Absatz einsIn Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen (Grundwidmung) können Flächen festgelegt werden, die Zwecken des Gemeinbedarfs dienen oder für solche Zwecke voraussichtlich innerhalb von 20 Jahren benötigt werden (Vorbehaltsflächen). Die vorgesehene Verwendung ist im Flächenwidmungsplan anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Zu den Zwecken des Gemeinbedarfs zählt auch der gemeinnützige Wohnbau sowie Wohnbau, der im Hinblick auf die objektbezogenen Voraussetzungen nach den Vorschriften des Wohnbauförderungsrechts förderbar ist (förderbarer Wohnbau). Eine Widmung als Vorbehaltsfläche für gemeinnützigen oder für förderbaren Wohnbau schließt nicht aus, dass die auf diesen Flächen errichteten Gebäude und Anlagen untergeordnet auch für andere Zwecke, insbesondere für sonstiges Wohnen, verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Bauwerke und sonstige Anlagen, die der Widmung als Vorbehaltsfläche nach Abs. 1 widersprechen, bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Zweck der Widmung als Vorbehaltsfläche nicht entgegensteht.Bauwerke und sonstige Anlagen, die der Widmung als Vorbehaltsfläche nach Absatz eins, widersprechen, bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Zweck der Widmung als Vorbehaltsfläche nicht entgegensteht.
  4. (4)Absatz 4Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsfläche gewidmet sind, können von der Gemeinde verlangen, dass das Grundstück eingelöst wird. Der Einlösungsantrag ist schriftlich zu stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat die Gemeinde oder der Rechtsträger, der die für den Gemeinbedarf vorgesehenen Anlagen zu errichten beabsichtigt, mit Zustimmung der Gemeinde dem Eigentümer binnen eines Jahres schriftlich mitzuteilen, dass sie den Antrag annehmen, andernfalls die Widmung als Vorbehaltsfläche entfällt. In diesem Fall ist die Widmung als Vorbehaltsfläche im Flächenwidmungsplan zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Nimmt die Gemeinde oder der andere Rechtsträger mit Zustimmung der Gemeinde den Einlösungsantrag an, so sind zwischen der Gemeinde oder dem anderen Rechtsträger und dem Grundeigentümer innerhalb eines halben Jahres ab der Annahme des Einlösungsantrags der Preis des Grunderwerbs und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Preises zu vereinbaren. Nach Möglichkeit ist auf Wunsch des Eigentümers anstelle eines Geldbetrags Naturalersatz durch Beistellung eines anderen Grundstücks zu leisten. Im Falle des Erwerbs durch einen anderen Rechtsträger haftet die Gemeinde für den vereinbarten oder nach Abs. 7 festzusetzenden Preis.Nimmt die Gemeinde oder der andere Rechtsträger mit Zustimmung der Gemeinde den Einlösungsantrag an, so sind zwischen der Gemeinde oder dem anderen Rechtsträger und dem Grundeigentümer innerhalb eines halben Jahres ab der Annahme des Einlösungsantrags der Preis des Grunderwerbs und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Preises zu vereinbaren. Nach Möglichkeit ist auf Wunsch des Eigentümers anstelle eines Geldbetrags Naturalersatz durch Beistellung eines anderen Grundstücks zu leisten. Im Falle des Erwerbs durch einen anderen Rechtsträger haftet die Gemeinde für den vereinbarten oder nach Absatz 7, festzusetzenden Preis.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat nach Ablauf der im Abs. 5 angeführten Frist auf Antrag der Gemeinde oder des anderen Rechtsträgers mit Bescheid festzustellen, dass durch den Einlösungsantrag und die Annahme des Einlösungsantrags ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums zustande gekommen ist. Im Bescheid ist der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen. Die Entscheidung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.Die Landesregierung hat nach Ablauf der im Absatz 5, angeführten Frist auf Antrag der Gemeinde oder des anderen Rechtsträgers mit Bescheid festzustellen, dass durch den Einlösungsantrag und die Annahme des Einlösungsantrags ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums zustande gekommen ist. Im Bescheid ist der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen. Die Entscheidung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
  7. (7)Absatz 7Kommt über den Preis keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien nach Ablauf der im Abs. 5 angeführten Frist die Festsetzung eines angemessenen Preises bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat den Preis mit Bescheid festzusetzen. Für die Bemessung des Preises ist der Zeitpunkt der Annahme des Einlösungsantrages maßgebend. Nicht bewilligte Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Landesregierung oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.Kommt über den Preis keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien nach Ablauf der im Absatz 5, angeführten Frist die Festsetzung eines angemessenen Preises bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat den Preis mit Bescheid festzusetzen. Für die Bemessung des Preises ist der Zeitpunkt der Annahme des Einlösungsantrages maßgebend. Nicht bewilligte Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Landesregierung oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
  8. (8)Absatz 8Wird das Grundstück nicht innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb für Zwecke des Gemeinbedarfs verwendet, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereignung des Grundstücks gegen Rückersatz der erhaltenen Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat mit Bescheid die Rückübereignung festzustellen; der Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Kommt über den Rückersatz der Entschädigung keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien nach Rechtskraft der Entscheidung deren Festsetzung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die zurückzuzahlende Entschädigung mit Bescheid festzusetzen; sie ist im Ausmaß der Hälfte der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Verbraucherpreisindexes anzupassen.Wird das Grundstück nicht innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb für Zwecke des Gemeinbedarfs verwendet, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereignung des Grundstücks gegen Rückersatz der erhaltenen Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat mit Bescheid die Rückübereignung festzustellen; der Absatz 6, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Kommt über den Rückersatz der Entschädigung keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien nach Rechtskraft der Entscheidung deren Festsetzung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die zurückzuzahlende Entschädigung mit Bescheid festzusetzen; sie ist im Ausmaß der Hälfte der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Verbraucherpreisindexes anzupassen.
  9. (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 11 ist eine neuerliche Widmung als Vorbehaltsfläche nach 20 Jahren ab der erstmaligen Widmung als Vorbehaltsfläche zulässig, wennAbweichend von Absatz 11, ist eine neuerliche Widmung als Vorbehaltsfläche nach 20 Jahren ab der erstmaligen Widmung als Vorbehaltsfläche zulässig, wenn
    1. a)Litera adie Fläche voraussichtlich innerhalb von zehn Jahren für Zwecke des Gemeinbedarfs benötigt wird und
    2. b)Litera bein wichtiges öffentliches Interesse besteht, das Vorhaben auf dieser Fläche auszuführen und keine ebenso geeignete andere Fläche zur Verfügung steht.
    Eine solche neuerliche Widmung gilt für die Dauer von zehn Jahren.
  10. (10)Absatz 10Die Widmung als Vorbehaltsfläche ist auf Antrag des Grundeigentümers binnen eines Jahres zu löschen, wenn
    1. a)Litera adie Frist nach Abs. 1 abgelaufen ist und nicht eine neuerliche Widmung nach Abs. 9 erfolgt oderdie Frist nach Absatz eins, abgelaufen ist und nicht eine neuerliche Widmung nach Absatz 9, erfolgt oder
    2. b)Litera bdie Frist nach Abs. 9 abgelaufen ist.die Frist nach Absatz 9, abgelaufen ist.
    Bis zur Löschung bleibt die Widmung mit den in den Abs. 3 bis 8 angeführten Wirkungen bestehen.Bis zur Löschung bleibt die Widmung mit den in den Absatz 3 bis 8 angeführten Wirkungen bestehen.
  11. (11)Absatz 11Eine neuerliche Widmung als Vorbehaltsfläche ist frühestens fünf Jahre nach der Löschung zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013, 4/2019, 57/2023

§ 21 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDer von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 ist hinzuweisen.Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 3, ist hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung, alle angrenzenden Gemeinden und, sofern deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und sonstige öffentliche Dienststellen sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Landesregierung, alle angrenzenden Gemeinden und, sofern deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und sonstige öffentliche Dienststellen sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 3, hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
  3. (3)Absatz 3Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 2 erster Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Absatz 2, erster Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Die Eigentümer von Grundstücken, die umgewidmet werden sollen, sind vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen; ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; wenn beabsichtigt ist, Flächen als Sondergebiete oder Betriebsgebiete zu widmen, sind auch die Eigentümer der an diese Flächen anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Bei Änderungen der Widmungsgrenzen aufgrund vermessungstechnischer Anpassungen, insbesondere bei Mappenberichtigungen oder Verbesserungen der Darstellung des Grenzverlaufes, besteht keine Verständigungspflicht. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer haben auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Eigentümer von Grundstücken, die umgewidmet werden sollen, sind vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen; ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; wenn beabsichtigt ist, Flächen als Sondergebiete oder Betriebsgebiete zu widmen, sind auch die Eigentümer der an diese Flächen anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Paragraph 8, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß. Bei Änderungen der Widmungsgrenzen aufgrund vermessungstechnischer Anpassungen, insbesondere bei Mappenberichtigungen oder Verbesserungen der Darstellung des Grenzverlaufes, besteht keine Verständigungspflicht. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer haben auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
  5. (5)Absatz 5Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 2 genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Absatz 2, genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der FlächenwidmungsplanDer Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Absatz 5, vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
    1. a)Litera aden im § 2 genannten Zielen, einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,den im Paragraph 2, genannten Zielen, einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,
    2. b)Litera büberörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt,
    3. c)Litera ceinen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde oder
    4. d)Litera dauf Planungen des Bundes, des Landes oder anderer Gemeinden nicht Bedacht nimmt.
  7. (7)Absatz 7Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.Wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 6, vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß Paragraph 84, des Gemeindegesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 2/2017, 4/2019, 4/2022, 57/2023

§ 21a V-RPG


(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.

(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumlicher Entwicklungsplan zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen Entwicklungsplanes gesammelt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019

§ 21b V-RPG


  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 5 istNach Ablauf der Frist nach Paragraph 12, Absatz 5, ist
    1. a)Litera adie Folgewidmung im Flächenwidmungsplan auszuweisen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nur zu erfolgen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der Widmung sowie gegebenenfalls dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde bzw. innerhalb der Frist eine rechtmäßige Verwendung des Sondergebiets nicht begonnen wurde; Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach diesem Gesetz eine solche Bebauung nicht zulässig ist oder die Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in diese Frist nicht mit einzurechnen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nicht zu erfolgen, wenn gegen eine die Fläche betreffende Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, solange darüber nach Ablauf der Frist noch nicht entschieden wurde; die bisherige Widmung gilt bis zur Ausweisung der Folgewidmung als rechtmäßige Widmung; oder
    2. b)Litera bdie Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Ausweisung der Folgewidmung nach lit. a nicht gegeben sind; steht dies bereits vor Ablauf der Frist fest, kann die Löschung auch schon vor Ablauf der Frist erfolgen.die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Ausweisung der Folgewidmung nach Litera a, nicht gegeben sind; steht dies bereits vor Ablauf der Frist fest, kann die Löschung auch schon vor Ablauf der Frist erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 7 istNach Ablauf der Frist nach Paragraph 12, Absatz 7, ist
    1. a)Litera adie besondere Widmung nach den §§ 15, 15a, 16a oder 16c zu löschen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der besonderen Widmung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde; Abs. 1 lit. a gilt sinngemäß; oderdie besondere Widmung nach den Paragraphen 15,, 15a, 16a oder 16c zu löschen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der besonderen Widmung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde; Absatz eins, Litera a, gilt sinngemäß; oder
    2. b)Litera bdie Ersichtlichmachung der Befristung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Löschung der besonderen Widmung nach lit. a nicht gegeben sind; Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.die Ersichtlichmachung der Befristung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Löschung der besonderen Widmung nach Litera a, nicht gegeben sind; Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Flächenwidmungsplan, in dem die Folgewidmung ausgewiesen ist bzw. die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung gelöscht ist (Abs. 1) oder die besondere Widmung bzw. die Ersichtlichmachung ihrer Befristung gelöscht ist (Abs. 2), ist der Landesregierung zu übermitteln und bedarf vor seiner Kundmachung zu seiner Wirksamkeit deren Genehmigung. Die Genehmigung ist im Falle der Gesetzwidrigkeit mit Bescheid zu versagen.Der Flächenwidmungsplan, in dem die Folgewidmung ausgewiesen ist bzw. die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung gelöscht ist (Absatz eins,) oder die besondere Widmung bzw. die Ersichtlichmachung ihrer Befristung gelöscht ist (Absatz 2,), ist der Landesregierung zu übermitteln und bedarf vor seiner Kundmachung zu seiner Wirksamkeit deren Genehmigung. Die Genehmigung ist im Falle der Gesetzwidrigkeit mit Bescheid zu versagen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen über das Verfahren der Ausweisung der Folgewidmung bzw. der Löschung treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023

§ 22 V-RPG


  1. (1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
    1. a)Litera aaufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
    2. b)Litera bes sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der Paragraphen 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
    3. c)Litera csie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen undsie den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
    4. d)Litera dsie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.
    Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 lit. a kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach § 30 des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Abs. 2 und 3 unberührt.Abweichend von Absatz 2, Litera a, kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach Paragraph 30, des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Absatz 2 und 3 unberührt.
  4. (3)Absatz 3Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.Entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
  5. (4)Absatz 4Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im Paragraph 2, genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 44/2013, 4/2019, 57/2024

§ 23 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
    1. a)Litera abei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
    2. b)Litera bbei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.
  2. (2)Absatz 2Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 erster Satz gilt jedenfalls auch, wennAls wichtiger Grund im Sinne des Absatz eins, erster Satz gilt jedenfalls auch, wenn
    1. a)Litera aauf einem in einer Verdichtungszone gelegenen Grundstück nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Ausweisung der Verdichtungszone eine der Widmung sowie dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde; oder
    2. b)Litera bauf einer besonderen Fläche für Einkaufszentren (§ 15), sonstige Handelsbetriebe (§ 15a), Ferienwohnungen (§ 16a) oder publikumsintensive Veranstaltungsstätten (§ 16c) nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Widmung als besondere Fläche eine der Widmung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde oder ein als Sondergebiet gewidmetes Grundstück nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Widmung entsprechend der Widmung verwendet wurde.auf einer besonderen Fläche für Einkaufszentren (Paragraph 15,), sonstige Handelsbetriebe (Paragraph 15 a,), Ferienwohnungen (Paragraph 16 a,) oder publikumsintensive Veranstaltungsstätten (Paragraph 16 c,) nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Widmung als besondere Fläche eine der Widmung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde oder ein als Sondergebiet gewidmetes Grundstück nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Widmung entsprechend der Widmung verwendet wurde.
  3. (3)Absatz 3Der Eigentümer eines in einer Verdichtungszone gelegenen Grundstücks, welches aus dem im Abs. 2 lit. a genannten wichtigen Grund umgewidmet werden soll, kann von der Gemeinde verlangen, dass das Grundstück eingelöst wird. Der Einlösungsantrag ist schriftlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Grundeigentümer von der beabsichtigten Umwidmung verständigt wurde (§ 21 Abs. 4), zu stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat die Gemeinde oder der Rechtsträger, der die der Widmung entsprechende Bebauung zu errichten beabsichtigt, mit Zustimmung der Gemeinde dem Eigentümer binnen eines Jahres schriftlich mitzuteilen, dass sie den Antrag annehmen, andernfalls die Gemeinde zumindest für einen Zeitraum von zehn Jahren von einer Umwidmung aus dem im Abs. 2 lit. a genannten wichtigen Grund abzusehen hat. § 20 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger dann die Rückübereignung des Grundstücks gegen Rückersatz der erhaltenen Entschädigung verlangen kann, wenn nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf dem Grundstück eine der Widmung sowie dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung begonnen wurde.Der Eigentümer eines in einer Verdichtungszone gelegenen Grundstücks, welches aus dem im Absatz 2, Litera a, genannten wichtigen Grund umgewidmet werden soll, kann von der Gemeinde verlangen, dass das Grundstück eingelöst wird. Der Einlösungsantrag ist schriftlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Grundeigentümer von der beabsichtigten Umwidmung verständigt wurde (Paragraph 21, Absatz 4,), zu stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat die Gemeinde oder der Rechtsträger, der die der Widmung entsprechende Bebauung zu errichten beabsichtigt, mit Zustimmung der Gemeinde dem Eigentümer binnen eines Jahres schriftlich mitzuteilen, dass sie den Antrag annehmen, andernfalls die Gemeinde zumindest für einen Zeitraum von zehn Jahren von einer Umwidmung aus dem im Absatz 2, Litera a, genannten wichtigen Grund abzusehen hat. Paragraph 20, Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger dann die Rückübereignung des Grundstücks gegen Rückersatz der erhaltenen Entschädigung verlangen kann, wenn nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf dem Grundstück eine der Widmung sowie dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung begonnen wurde.
  4. (4)Absatz 4Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach diesem Gesetz eine der Widmung sowie einem allfälligen Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende Bebauung nicht zulässig ist oder die betreffende Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in die Frist nach Abs. 2 nicht mit einzurechnen. Wird gegen eine Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristablauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt. Wenn auf einem in einer Verdichtungszone gelegenen Grundstück (Abs. 2 lit. a) oder auf einer besonderen Fläche (Abs. 2 lit. b) innerhalb der Zehnjahresfrist eine der Widmung sowie einem allfälligen Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist bzw. begonnen wurde, diese jedoch nicht fertiggestellt oder wieder abgebrochen wird, beginnt die Zehnjahresfrist mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 31 Baugesetz) bzw. mit dem Abbruch der Bebauung neu zu laufen.Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach diesem Gesetz eine der Widmung sowie einem allfälligen Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende Bebauung nicht zulässig ist oder die betreffende Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in die Frist nach Absatz 2, nicht mit einzurechnen. Wird gegen eine Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristablauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt. Wenn auf einem in einer Verdichtungszone gelegenen Grundstück (Absatz 2, Litera a,) oder auf einer besonderen Fläche (Absatz 2, Litera b,) innerhalb der Zehnjahresfrist eine der Widmung sowie einem allfälligen Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist bzw. begonnen wurde, diese jedoch nicht fertiggestellt oder wieder abgebrochen wird, beginnt die Zehnjahresfrist mit dem Erlöschen der Baubewilligung (Paragraph 31, Baugesetz) bzw. mit dem Abbruch der Bebauung neu zu laufen.
  5. (5)Absatz 5Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 21a sinngemäß, soweit die Abs. 6 bis 8 nicht anderes bestimmen.Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 21a sinngemäß, soweit die Absatz 6 bis 8 nicht anderes bestimmen.
  6. (6)Absatz 6Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezieht, und von anrainenden Grundstücken vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der § 8 Abs. 2 dritter Satz sinngemäß. Eine solche Veröffentlichung des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes ist auch nicht erforderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung der angrenzenden Gemeinden und sonstiger öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden; die Landesregierung ist jedenfalls anzuhören.Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezieht, und von anrainenden Grundstücken vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der Paragraph 8, Absatz 2, dritter Satz sinngemäß. Eine solche Veröffentlichung des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes ist auch nicht erforderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung der angrenzenden Gemeinden und sonstiger öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden; die Landesregierung ist jedenfalls anzuhören.
  7. (7)Absatz 7Kommt die Gemeinde der Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgrund eines Landesraumplanes, in dem die Widmung vorgegeben ist, innerhalb von vier Monaten nach Erlassung des Landesraumplanes nicht nach, kann die Bezirkshauptmannschaft anstelle und im Namen der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern. Die Veröffentlichung des Entwurfs hat zu entfallen. Die Änderung bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung gemäß § 21 Abs. 6 und 7.Kommt die Gemeinde der Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgrund eines Landesraumplanes, in dem die Widmung vorgegeben ist, innerhalb von vier Monaten nach Erlassung des Landesraumplanes nicht nach, kann die Bezirkshauptmannschaft anstelle und im Namen der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern. Die Veröffentlichung des Entwurfs hat zu entfallen. Die Änderung bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 und 7.
  8. (8)Absatz 8Die Erleichterungen nach den Abs. 6 und 7 gelten nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.Die Erleichterungen nach den Absatz 6 und 7 gelten nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019, 57/2023

§ 23a V-RPG


(1) Wenn der Eigentümer eines Grundstückes, auf das sich der Flächenwidmungsplan bezieht, schriftlich beim Gemeindeamt einen begründeten Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan erstattet, hat der Bürgermeister vorzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen.

(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1 diesen mit dem Grundeigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Die mündliche Erörterung des Änderungsvorschlages (Planungsgespräch) ist schriftlich festzuhalten.

(3) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1

a)

der Bürgermeister dem Grundeigentümer schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, oder

b)

keine Mitteilung des Bürgermeisters nach lit. a erfolgt, aber auch kein Verfahren auf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) eingeleitet wurde, kann der Grundeigentümer schriftlich beantragen, dass sich die Gemeindevertretung spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung mit dem Änderungsvorschlag zu befassen hat. Er kann gleichzeitig beantragen, dass zuvor eine fachliche Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrates (§ 23b) einzuholen ist; mit diesem Antrag hat der Grundeigentümer einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 Euro zu entrichten; wird dieser trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entrichtet, muss diesem Antrag nicht entsprochen werden.

(4) Eine Mitteilung nach Abs. 3 lit. a ist zu begründen; weiters ist auf die Möglichkeit der Antragstellung nach Abs. 3 hinzuweisen.

(5) Der nach Abs. 3 einzubindende unabhängige Sachverständigenrat (§ 23b) hat dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, den Änderungsvorschlag zu prüfen und eine fachliche Äußerung abzugeben.

(6) Die Gemeindevertretung hat innerhalb der Frist nach Abs. 3 ein Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) einzuleiten oder gegebenenfalls zu beschließen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist samt der Begründung, dem Änderungsvorschlag und der fachlichen Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrats (Abs. 5) der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Beschluss mit Bescheid aufzuheben, wenn ein Fall des § 23 Abs. 1 zweiter Satz vorliegt.

(7) Einen Beschluss nach Abs. 6, wonach die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, hat die Gemeindevertretung auch dann zu fassen, wenn sie zu diesem Ergebnis nach ursprünglich eingeleitetem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gelangt. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(8) Die Gemeinde hat dem Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(9) Auf Änderungsvorschläge, die im Zuge eines bereits eingeleiteten Verfahrens über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erstattet werden, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013

§ 23b V-RPG


(1) Die Landesregierung hat zur Prüfung von Änderungsvorschlägen nach § 23a Abs. 5 auf die Dauer von fünf Jahren einen unabhängigen Sachverständigenrat für Raumplanung zu bestellen. Er besteht aus drei fachlich befähigten Mitgliedern, wovon ein Mitglied den Vorsitz hat. Kein Mitglied darf in der Landes- oder in der Gemeindeverwaltung beschäftigt sein.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Der unabhängige Sachverständigenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit informieren.

(3) Vor Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Abberufung eines Mitglieds ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(4) Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder des Sachverständigenrates sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für die in gleicher Weise zu bestellenden Stellvertreter der Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates (Ersatzmitglieder) sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Antragstellung nach § 23a Abs. 3 letzter Satz, zur Besorgung der Geschäfte des unabhängigen Sachverständigenrates und zur Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrkosten treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019

§ 24 V-RPG


Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen des unabhängigen Sachverständigenrates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall

a)

sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b)

gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c)

hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Sitzung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Sachverständigenrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

§ 25 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß Paragraph 39, nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.
  3. (3)Absatz 3Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
  4. (4)Absatz 4Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten einer ersatzweise festzulegenden Widmung eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Abs. 2 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten einer ersatzweise festzulegenden Widmung eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Absatz 2, nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 57/2023

§ 26 V-RPG


(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 27 V-RPG


(1) Die Gemeinde hat dem betroffenen Grundeigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu leisten, wenn ein als Baufläche gewidmetes Grundstück oder ein als Sondergebiet gewidmetes Grundstück anders gewidmet wird und dadurch die Bebauung verhindert wird.

(2) Keine Entschädigungspflicht nach Abs. 1 besteht, soweit

a)

das betroffene Grundstück aufgrund der natürlichen Verhältnisse (§ 13) nicht als Baufläche bzw. im Hinblick auf den in der Widmung vorgesehenen Verwendungszweck (§ 18 Abs. 4) nicht als Sondergebiet geeignet ist, oder

b)

ein Grundstück von einer Folgewidmung (§ 21b Abs. 1 lit. a) betroffen ist, oder

c)

ein als Sondergebiet gewidmetes Grundstück betroffen ist und dieses in den letzten zehn Jahren nicht entsprechend der Widmung verwendet wurde, oder

d)

ein in einer Verdichtungszone gelegenes Grundstück aus dem in § 23 Abs. 2 lit. a genannten wichtigen Grund umgewidmet wird, oder

e)

der betroffene Grundeigentümer die Umwidmung schriftlich angeregt oder ihr schriftlich zugestimmt hat.

(3) Ein Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 beim Gemeindeamt einzubringen.

(4) Die Entschädigung ist, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, durch Zahlung eines einmaligen Geldbetrags zu leisten und nach der Minderung des Verkehrswertes zu bemessen. Wenn im Vertrauen auf die rechtswirksame Widmung als Baufläche oder Sondergebiet bereits Geld- oder Sachleistungen aufgewendet wurden, um das Grundstück baureif zu machen, dann sind auch die nachweisbaren Geldleistungen bzw. der Gegenwert der nachweisbaren Sachleistungen, die für die Baureifmachung aufgewendet wurden, zu ersetzen.

(5) Mit dem betroffenen Grundeigentümer ist innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung nach Abs. 3 eine gütliche Einigung anzustreben. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so kann der Grundeigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von drei Jahren nach der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Für die Bemessung der Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks ist der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Bezirkshauptmannschaft oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(6) Die Entschädigung ist vom jeweiligen Eigentümer an die Gemeinde zurückzuzahlen, sofern innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Auszahlung das betreffende Grundstück als Baufläche gewidmet wird. Erfolgte die Auszahlung mehr als drei Jahre vor dieser Widmung, so ist die zurückzuzahlende Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Verbraucherpreisindexes anzupassen.

(7) Wird eine Gemeinde durch einen Landesraumplan gehindert, entgegen ihren Interessen und ihrer erweislichen Absicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend Grundstücke als Bauflächen zu widmen, so ist ihr eine allenfalls geleistete Entschädigung vom Land zu ersetzen, sofern das Land der von der Gemeinde geleisteten Entschädigung zugestimmt hat oder diese mit Bescheid (Abs. 5) festgesetzt wurde. In einem solchen Fall ist eine nach Abs. 6 zurückgezahlte Entschädigung an das Land abzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013, 4/2019

3. Abschnitt Bebauungsplan

§ 28 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wennDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
    1. a)Litera aein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,
    2. b)Litera bes aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,
    3. c)Litera ces für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (Paragraph 41,) zweckmäßig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen
    1. a)Litera adie im § 2 genannten Ziele,die im Paragraph 2, genannten Ziele,
    2. b)Litera bdie örtlichen Verhältnisse,
    3. c)Litera cdas Landschafts- und Ortsbild,
    4. d)Litera dden Schutz vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels,
    5. e)Litera edie zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,
    6. f)Litera fdie zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,
    7. g)Litera gdie Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,
    8. h)Litera hdie Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,
    9. i)Litera idie Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme,
    10. j)Litera jdie Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
  3. (3)Absatz 3Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegenSoweit es nach Absatz 2, erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen
    1. a)Litera adie Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude, befestigte Fläche für betriebliche Zwecke),
    2. b)Litera bdas Maß der baulichen Nutzung (§ 31),das Maß der baulichen Nutzung (Paragraph 31,),
    3. c)Litera cdie Art der Bebauung (§ 32),die Art der Bebauung (Paragraph 32,),
    4. d)Litera dder Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (Paragraph 33,),
    5. e)Litera edas Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (Paragraph 33 a,),
    6. f)Litera fdie Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (§ 34a),die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (Paragraph 34,) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (Paragraph 34 a,),
    7. g)Litera gdie Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),die Höhenlage (Paragraph 2, Litera j, Baugesetz),
    8. h)Litera hdie Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),die Baugrenze (Paragraph 2, Litera b, Baugesetz),
    9. i)Litera idie Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),die Baulinie (Paragraph 2, Litera d, Baugesetz),
    10. j)Litera jdie Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
    11. k)Litera kandere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,andere als in den Paragraphen 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,
    12. l)Litera lbesondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (§ 14 Abs. 7 zweiter Satz),besondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz),
    13. m)Litera mdie Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,
    14. n)Litera ndie äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe, Begrünung),
    15. o)Litera odie Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke, zur Erhaltung von Natur und Landschaft, aus Gründen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel frei zu haltende Flächen),
    16. p)Litera pdie Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe-, Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze und Stellflächen für Fahrräder),
    17. q)Litera qZu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
    18. r)Litera rBestimmungen über Einfriedungen,
    19. s)Litera sBestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,
    20. t)Litera tabzutragende Bauwerke.
  4. (4)Absatz 4Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden
    1. a)Litera adie Grundstücksgrenzen,
    2. b)Litera bdie Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,
    3. c)Litera cZu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,
    4. d)Litera ddie Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 22/2015, 4/2019, 57/2023

§ 29 V-RPG


(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der Landesregierung sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener Bebauungsplan ist vor dessen Kundmachung der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Änderungsvorschlägen und den Stellungnahmen zu übermitteln. Der Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Bebauungsplan

a)

den im § 2 genannten Zielen, einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan oder dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b)

überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt.

(5) Der Bebauungsplan ist durch Bescheid zu genehmigen, wenn kein Versagungsgrund nach Abs. 4 vorliegt. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Bebauungsplanes bei der Landesregierung ein Versagungsbescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Der § 21 Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 4/2019, 4/2022

§ 29a V-RPG


Die §§ 10a bis 10g und 21a Abs. 2 gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Bebauungsplanes sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012

§ 30 V-RPG


(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019

§ 31 V-RPG


(2) Das Maß der baulichen Nutzung kann insbesondere durch folgende Bemessungszahlen festgelegt werden:

a)

die Zahl, die das Verhältnis der zulässigen bebauten Fläche zur Fläche des Baugrundstücks angibt,

b)

die Zahl, die das Verhältnis der zulässigen Geschossflächen zur Fläche des Baugrundstücks angibt,

c)

die Zahl, die das Verhältnis des zulässigen umbauten Raums zur Fläche des Baugrundstücks angibt,

d)

die Zahl der oberirdischen Geschosse.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung der Bemessungszahlen nach Abs. 2 zu erlassen, insbesondere über die anrechenbaren Flächen des Baugrundstücks und die Berechnung der bebauten Flächen, der Geschoßflächen und des umbauten Raums.

(4) Insoweit als das Maß der baulichen Nutzung nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Gemeinde nicht festgelegt ist oder das festgelegte Maß der baulichen Nutzung nicht den Raumplanungszielen des § 2 entspricht, hat die Landesregierung für solche Gebiete das Maß der baulichen Nutzung durch Verordnung festzulegen, wenn dies aus städtebaulichen, siedlungs- oder verkehrstechnischen Interessen, insbesondere auch zur Erreichung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen, oder zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist und zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung noch kein Landesraumplan erlassen wurde. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist die betroffene Gemeinde zu hören. Solche Verordnungen sind außer Kraft zu setzen, sobald und insoweit durch die Gemeinde ein die Festlegungen der Landesregierung nicht unterschreitendes Maß der baulichen Nutzung festgelegt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 4/2022

§ 32 V-RPG


(1) Die Gemeindevertretung kann auch, ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Art der Bebauung festlegen.

(2) Als Arten der Bebauung können insbesondere festgelegt werden

a)

offene Bebauung, wenn die Gebäude allseits freistehend zu errichten sind,

b)

halboffene Bebauung, wenn die Gebäude einseitig an der Nachbargrenze aneinander gebaut und sonst freistehend zu errichten sind,

c)

geschlossene Bebauung, wenn die Gebäude in geschlossener Reihe beidseitig an der Nachbargrenze aneinander gebaut zu errichten sind.

§ 33 V-RPG


Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben den Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen festlegen.

§ 33a V-RPG


Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Höchstausmaß der Geschossfläche einer Ferienwohnung festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2015

§ 34 V-RPG


(1) Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- oder Abstellplätzen für Bauwerke festlegen. Bei Festlegung der Mindest- oder Höchstzahl der Einstellplätze können auch die Anteile jener Einstellplätze festgelegt werden, die in Gebäuden mit mindestens zwei gleich großen Geschossen oder die in unterirdischen Garagengeschossen zu errichten sind.

(2) Für den Fall, dass durch Verordnung nach § 12 Abs. 2 oder 8 des Baugesetzes Mindest- oder Höchstzahlen von Stellplätzen festgelegt wurden, dürfen diese Zahlen in einer Verordnung nach Abs. 1 nicht höher festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 28/2011

§ 34a V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben ein Mindestausmaß an Flächen für das Abstellen von Fahrrädern für Bauwerke festlegen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß diese Flächen in einem Abstellraum bereitzustellen sind.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, dass durch Verordnung nach § 13a Abs. 1 Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Abs. 1 nicht niedriger festgelegt werden.Für den Fall, dass durch Verordnung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Absatz eins, nicht niedriger festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023

§ 35 V-RPG


  1. (1)Absatz einsBescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den §§ 28 und 31 bis 34a nicht widersprechen.Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den Paragraphen 28 und 31 bis 34a nicht widersprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der §§ 28 und 31 bis 34a ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im § 2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§ 2 Baugesetz) zu hören.Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der Paragraphen 28 und 31 bis 34a ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (Paragraph 2, Baugesetz) zu hören.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Abs. 2 die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Absatz 2, die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:
    1. a)Litera abei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. a, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;bei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera a,, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;
    2. b)Litera bjede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 31 Abs. 2 lit. d), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;jede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (Paragraph 31, Absatz 2, Litera d,), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;
    3. c)Litera cbei Festlegung des Wohnungsflächenanteils im Verhältnis zu anderen Nutzungen: 25 % des Wohnungsflächenanteils;
    4. d)Litera dbei Festlegung einer Baulinie oder einer Baugrenze: 25 % des jeweiligen Abstandes zwischen der Baulinie oder der Baugrenze und der Nachbargrenze; oder
    5. e)Litera ebei Festlegung der Höhe des Bauwerks: 25 % der Höhe.
  4. (4)Absatz 4Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.Entgegen den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 44/2013, 4/2019, 57/2023

§ 36 V-RPG


Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 10 und 29 bis 30 sinngemäß.Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den Paragraphen 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 10 und 29 bis 30 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 57/2023

§ 37 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der §§ 31 bis 34a erforderlich ist.Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der Paragraphen 31 bis 34a erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß Paragraph 39, nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.
  3. (3)Absatz 3Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
  4. (4)Absatz 4Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung eines Bebauungsplanes oder einer Verordnung nach den §§ 31 bis 34a durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten der ersatzweise zu treffenden Festlegungen eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Abs. 2 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung eines Bebauungsplanes oder einer Verordnung nach den Paragraphen 31 bis 34a durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten der ersatzweise zu treffenden Festlegungen eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Absatz 2, nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 57/2023

§ 38 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der §§ 31 bis 34a fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der Paragraphen 31 bis 34a fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023

4. Abschnitt Privatwirtschaftliche Maßnahmen

§ 38a V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, auch geeignete privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen; solche Maßnahmen bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Regelungen über hoheitliche Maßnahmen der Raumplanung nach diesem Hauptstück bleiben unberührt.Die Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, auch geeignete privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen; solche Maßnahmen bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Regelungen über hoheitliche Maßnahmen der Raumplanung nach diesem Hauptstück bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Als privatwirtschaftliche Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als privatwirtschaftliche Maßnahmen nach Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. a)Litera aVereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen;
    2. b)Litera bVereinbarungen mit den Grundeigentümern über den Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinde oder einen Dritten, um für die Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen und Flächen, die Zwecken des Gemeinbedarfs, einschließlich jenem des gemeinnützigen oder des förderbaren Wohnbaus, dienen, vorzusorgen;
    3. c)Litera cVereinbarungen mit den Grundeigentümern über Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erschließung und Verwendung von Bauflächen.
  3. (3)Absatz 3In Vereinbarungen nach Abs. 2 können, um die Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten zu gewährleisten, geeignete Sicherungsmittel vorgesehen werden. Weiters kann festgelegt werden, dass die Leistungspflichten auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden sind.In Vereinbarungen nach Absatz 2, können, um die Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten zu gewährleisten, geeignete Sicherungsmittel vorgesehen werden. Weiters kann festgelegt werden, dass die Leistungspflichten auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 2 und 3 die Interessen nach § 3 abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten.Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 die Interessen nach Paragraph 3, abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung der Landesregierung können unter Bedachtnahme auf die Raumplanungsziele nach § 2 und unter Abwägung der Interessen nach § 3 nähere Regelungen über die zulässige inhaltliche Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 2 bis 4 festgelegt werden. Die Landesregierung hat jedenfalls durch Verordnung festzulegen, welche Voraussetzungen Vereinbarungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen müssen, um als Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 lit. a und b sowie Abs. 7 zu gelten.Durch Verordnung der Landesregierung können unter Bedachtnahme auf die Raumplanungsziele nach Paragraph 2 und unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, nähere Regelungen über die zulässige inhaltliche Gestaltung der Vereinbarungen nach Absatz 2 bis 4 festgelegt werden. Die Landesregierung hat jedenfalls durch Verordnung festzulegen, welche Voraussetzungen Vereinbarungen nach Absatz 2, Litera a, erfüllen müssen, um als Vereinbarung nach Paragraph 12, Absatz 5, Litera a und b sowie Absatz 7, zu gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019, 57/2023

IV. Hauptstück Teilung von Grundstücken

§ 39 V-RPG


(1) Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands geteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu versagen, wenn die Teilung

a)

dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer sonstigen Verordnung nach diesem Gesetz widerspricht,

b)

der zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe im Gebiet entgegensteht,

c)

das Grundstück ohne triftigen Grund zerstückelt,

d)

für bestehende Gebäude einen den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt,

e)

zur Folge hat, dass die entstehenden Grundstücksteile nicht mehr zweckmäßig genutzt werden können.

(3) Liegen keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vor, ist die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen.

(4) Teilungen von Grundstücken, die von der Vermessungsbehörde gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes beurkundet werden, sowie Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens, eines Umlegungs- oder Grenzänderungsverfahrens sowie Waldteilungen im Sinne des Landesforstgesetzes bedürfen keiner Bewilligung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 40 V-RPG


(1a) Antrag, Pläne bzw. zeichnerische Darstellungen nach Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

a)

Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.

b)

Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(1b) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 1a lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung zur Teilung von Grundstücken in land- und forstwirtschaftlichen Zonen im Mischgebiet und von Freiflächen ist eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission oder, falls deren Aufgaben übertragen wurden, des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzuholen.

(3) Wenn dem Antrag auf Bewilligung stattgegeben wird, ist der zur Verbücherung bestimmte Plan in der Bewilligung genau zu bezeichnen und vom Bürgermeister auf dem Plan ein Vermerk über die Bewilligung anzubringen.

(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstücks nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird.

(5) Teilungen von Grundstücken, die ohne die vorgeschriebene Bewilligung grundbücherlich durchgeführt werden, sind vom Bürgermeister als nichtig zu erklären. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchsgericht aufgrund der Mitteilung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigerklärung vom Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Maßstab und Form der aufgrund dieses Hauptstückes erforderlichen Pläne bzw. zeichnerischen Darstellungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 44/2013, 4/2022

V. Hauptstück Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken

1. Abschnitt Umlegung von Grundstücken

§ 41 V-RPG


(1) Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).

(2) Das Umlegungsgebiet umfasst Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung gemäß § 13 in Frage kommen. Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstiger Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

(3) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. Die Nutzung und Erschließung von Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets darf dadurch nicht erschwert oder behindert werden.

(4) Sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Planungen nach diesem Gesetz darüber nichts vorgesehen ist, hat die Gemeinde jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets (§ 42 Abs. 3 lit. d) bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/1998

§ 42 V-RPG


(1) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde

a)

von Amts wegen oder

b)

auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche

zu stellen.

(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein

a)

ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und der der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten,

b)

ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebiets ersichtlich ist,

c)

ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß § 41 Abs. 4,

d)

Hinweise in Bezug auf städtebauliche, siedlungs- und verkehrstechnische Interessen,

e)

die eingelangten Stellungnahmen nach Abs. 2.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn

a)

ein Antrag nach Abs. 1 vorliegt,

b)

das beantragte Umlegungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 festgelegt ist,

c)

die Umlegung zur Verwirklichung der Raumplanungsziele und der Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und

d)

ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz der Umlegung nicht entgegenstehen.

Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 43 V-RPG


(1) Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung (§ 48) dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden

a)

Teilungen von Grundstücken,

b)

Einräumung von Bau- und Wegerechten,

c)

Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 rechtskräftig geworden ist,

d)

Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt.

(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszwecks, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustands zu verfügen.

(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern.

(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten vorzunehmen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 44 V-RPG


(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Anmerkung gemäß § 43 Abs. 4 zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten

a)

eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstücksbestandes,

b)

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern bzw. Abfindungsbezeichnungen, die Einlagezahlen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen ersichtlich sind,

c)

eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,

d)

einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),

e)

den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),

f)

den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).

§ 45 V-RPG


(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a)

Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der gemäß § 46 auszuscheidenden Flächen ihrer Größe nach dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen.

b)

Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen ihrer Lage nach den eingebrachten Grundstücken vergleichbar sein. Durch die Umlegung darf am Eigentum von Gebäuden ohne Zustimmung des bisherigen und des künftigen Eigentümers keine Änderung eintreten. Mit Rechten belastete Grundstücke sind, soweit dies mit dem Umlegungszweck vereinbar ist, im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen Eigentümern zuzuweisen.

c)

Ist die Zuweisung eines nach Größe und Lage entsprechenden bzw. vergleichbaren Grundstücks nicht möglich, so ist eine dadurch bedingte Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen.

d)

Begründet die Fläche der eingebrachten Grundstücke wegen ihrer zu geringen Größe nicht den Anspruch auf ein Baugrundstück, so ist für die eingebrachten Grundstücke ebenfalls eine Geldabfindung zuzuerkennen.

e)

Für bauliche und sonstige Anlagen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass das Grundstück wegen dieser Anlagen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat.

f)

Die Geldabfindungen sind durch Geldleistungen jener Grundeigentümer aufzubringen, die im Verhältnis des Werts ihrer eingebrachten Grundstücke mehr erhalten, als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen würde.

g)

Für die Bemessung der Geldabfindungen und Geldleistungen sind die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Vorlage des Umlegungsplanes maßgebend. Die Geldabfindungen und Geldleistungen sind so festzulegen, dass sich insgesamt die Ansprüche und Verpflichtungen ausgleichen.

(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies

a)

anstelle der Geldabfindungen Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken begründet werden und

b)

Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst werden.

§ 46 V-RPG


(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).

(2) Die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Nicht einzurechnen sind jene Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wären. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten, sind von ihrer Aufbringungspflicht befreit.

(3) Die Kosten für die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern im Verhältnis des Werts ihrer aufgrund der Entscheidung über die Umlegung zugewiesenen Grundstücke und des Vorteils der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.

(4) Stimmen die betroffenen Eigentümer zu, können die Aufbringung der Fläche für gemeinsame Anlagen sowie die Aufteilung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung nach anderen Kriterien erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 47 V-RPG


(1) Die Landesregierung hat zu veranlassen, dass im Gemeindeamt mindestens einen Monat in den Umlegungsplan Einsicht genommen werden kann. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet hinzuweisen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die betroffenen Grundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der Möglichkeit zur Einsichtnahme zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Umlegungsplan ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Einsichtsfrist auf Verlangen zu erläutern.

(2) Während der Einsichtsfrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist im Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 4/2022

§ 48 V-RPG


(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn

a)

sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,

b)

sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,

c)

die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,

d)

sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.

(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:

a)

eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45),

b)

die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),

c)

die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),

d)

den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).

§ 49 V-RPG


(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung gemäß § 39 ist nicht erforderlich.

(2) Die Gemeinde hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung der Landesregierung eine den vermessungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Planurkunde vorzulegen. Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung dem Grundbuchsgericht diese Entscheidung und unverzüglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters zu veranlassen.

(3) Die in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Gemeinde zu entrichten. Die Geldabfindungen sind, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

(4) Soweit gemäß § 50 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstücks zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 50 V-RPG


(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden hatten, nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke bzw. die hiefür zuerkannten Geldabfindungen.

(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden, ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose Aufhebung auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber abzusprechen, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten.

(3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im Umlegungsbescheid auszusprechen, dass Baurechte sowie Vor- und Wiederkaufsrechte auf die Grundstücke übergehen, die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt waren.

(4) Bestandrechte, ausgenommen solche an Gebäuden, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszwecks nicht entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid auf Antrag eines Vertragspartners der Weiterbestand eines Bestandverhältnisses festzustellen. Erwächst einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrags aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ein Schaden, so ist ihm eine entsprechende Geldabfindung zuzuerkennen.

(5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der in den Abs. 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfindungen und Geldleistungen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 lit. g auszugleichen.

(6) Den Parteien des Umlegungsverfahrens steht es frei, mit Genehmigung der Landesregierung durch Vertrag Regelungen über die Rechte Dritter zu treffen, die von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck nicht entgegensteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 51 V-RPG


(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung, die der Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung u. dgl.), sind von den Beteiligten im Verhältnis der Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß § 46 Abs. 2 zu tragen. Der § 46 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Beitragsschlüssels erforderlichenfalls den Beteiligten nach Abs. 2 den Ersatz der Kosten aufzutragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 52 V-RPG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

2. Abschnitt Grenzänderung

§ 53 V-RPG


(1) Zur zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung von Baugrundstücken kann die Landesregierung für aneinander grenzende Grundstücke eine Änderung der Grenzen verfügen.

(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn

a)

dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können,

b)

die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind,

c)

durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht und

d)

die von der Grenzänderung erfasste Fläche je Grundstück nicht mehr als 1500 m² beträgt.

(3) Nicht als Bauflächen gewidmete Grundstücke dürfen nur dann in das Grenzänderungsverfahren einbezogen werden, wenn es zur Verbesserung der Bebaubarkeit von Bauflächen erforderlich ist.

§ 54 V-RPG


(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn es von der Gemeinde beantragt wird und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Auf Ersuchen eines Grundeigentümers hat die Gemeinde den Antrag jedenfalls einzubringen.

(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein

a)

ein Plan, dessen Maßstab und Ausstattung die Beurteilung der Grenzänderung ermöglicht,

b)

die Bezeichnung der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und sonst der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten.

§ 55 V-RPG


(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate nicht überschreitende Frist einzuräumen.

(2) Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, hat die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung durch Bescheid unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu verfügen:

a)

Die Grundstücke, die sich aufgrund der Grenzänderung ergeben, müssen selbständig bebaubar sein.

b)

Das Ausmaß der abzutretenden Flächen ist nur in dem für die Erreichung des Zwecks der Grenzänderung unbedingt erforderlichen Umfang festzusetzen.

c)

Das Flächenausmaß der einzelnen Grundstücke muss vor und nach der Grenzänderung gleich groß sein. Soweit jedoch Teile von Grundstücken abgetrennt werden, für die nach der Lage des Grundstücks ein Ausgleich durch eine andere Fläche eines in die Grenzänderung einbezogenen Grundstücks nicht möglich ist, ist eine Geldabfindung zuzuerkennen.

d)

Geldabfindungen nach lit. c sind von den Eigentümern zu erbringen, die durch die Grenzänderung eine größere Fläche erhalten. Nach den gleichen Grundsätzen sind auch wesentliche Wertänderungen auszugleichen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2 und 49 bis 51 gelten sinngemäß.

§ 56 V-RPG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

VI. Hauptstück Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 V-RPG


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera ader Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bgemäß den §§ 10 Abs. 1, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 43 Abs. 5 ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins,, 26 Absatz eins,, 38 Absatz eins und 43 Absatz 5, ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,
    3. c)Litera cdie Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß § 39 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,die Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,
    4. d)Litera dzum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
    5. e)Litera eentgegen den Bestimmungen der §§ 16a, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß den §§ 16a Abs. 3, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 vorgeschrieben wurden,entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 16 a,, 59 Absatz 22, oder 63 Absatz 4, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16 a, Absatz 3,, 59 Absatz 22, oder 63 Absatz 4, vorgeschrieben wurden,
    6. f)Litera fin Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (§ 16a Abs. 1), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal,in Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (Paragraph 16 a, Absatz eins,), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal,
    7. g)Litera ggegen eine Verpflichtung nach § 16a Abs. 5 und nach Abs. 5 iVm § 16a Abs. 5 verstößt.gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 16 a, Absatz 5 und nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz 5, verstößt.
  2. (2)Absatz 2Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach
    1. a)Litera aAbs. 1 lit. a bis d sowie lit. f und g mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,Absatz eins, Litera a bis d sowie Litera f und g mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,
    2. b)Litera bAbs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.Übertretungen nach Absatz eins, Litera e, sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit. e) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16a Abs. 2 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit. f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
  5. (5)Absatz 5Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde; § 16a Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde; Paragraph 16 a, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e.Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Artikel 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e,

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 58/2001, 22/2015, 57/2023

§ 57a V-RPG


(1) Der Gemeindevorstand kann einen Grundeigentümer, der wiederholt wegen Übertretung der Bestimmung des § 57 Abs. 1 lit. e bestraft worden ist, auffordern, das betreffende Grundstück binnen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, zu veräußern.

(2) Kommt der Grundeigentümer der Aufforderung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Gemeindevorstand die Veräußerung des Grundstücks binnen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, mit Bescheid aufzutragen; für den Fall, dass dieser Auftrag nicht befolgt wird, ist die gerichtliche Zwangsversteigerung anzudrohen.

(3) Kommt der Grundeigentümer dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, ist vom Gemeindevorstand beim Bezirksgericht die Zwangsversteigerung zu beantragen. Die gerichtliche Zwangsversteigerung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 352 der Exekutionsordnung zu erfolgen; die §§ 19 bis 21 des Grundverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Wohnungseigentümer, Bauberechtigte und andere dinglich Verfügungsberechtigte sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008

§ 58 V-RPG


  1. (1)Absatz einsSoweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, dürfen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.Soweit die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, dürfen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
  2. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz, bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben gemäß § 16c Abs. 2 und nicht für Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 2.Der Absatz eins, gilt bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben gemäß Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz, bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2 und nicht für Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Bei Bauvorhaben, die folgende Gebäude betreffen, ist der Abs. 1 mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:Bei Bauvorhaben, die folgende Gebäude betreffen, ist der Absatz eins, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
    1. a)Litera aBei Ferienwohnungen darf zusätzlicher Wohnraum durch Zubauten nur für notwendige sanitäre Anlagen geschaffen werden, oberirdisch überdies nur, sofern diese Anlagen in den bestehenden Räumlichkeiten nicht untergebracht werden können. Zubauten im Freihaltegebiet sind unzulässig. Ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist zulässig. Im Ausmaß des Ausbaus wird eine allfällige Erweiterungsmöglichkeit nach Abs. 1 reduziert. Eine zusätzliche, selbständige Ferienwohnung darf keinesfalls – auch nicht durch einen Ausbau – geschaffen werden.Bei Ferienwohnungen darf zusätzlicher Wohnraum durch Zubauten nur für notwendige sanitäre Anlagen geschaffen werden, oberirdisch überdies nur, sofern diese Anlagen in den bestehenden Räumlichkeiten nicht untergebracht werden können. Zubauten im Freihaltegebiet sind unzulässig. Ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist zulässig. Im Ausmaß des Ausbaus wird eine allfällige Erweiterungsmöglichkeit nach Absatz eins, reduziert. Eine zusätzliche, selbständige Ferienwohnung darf keinesfalls – auch nicht durch einen Ausbau – geschaffen werden.
    2. b)Litera bBei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen sind Zubauten nur für notwendige sanitäre Anlagen zulässig, oberirdisch überdies nur, sofern diese Anlagen in den bestehenden Räumlichkeiten nicht untergebracht werden können. Die lit. a dritter Satz gilt sinngemäß.Bei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen sind Zubauten nur für notwendige sanitäre Anlagen zulässig, oberirdisch überdies nur, sofern diese Anlagen in den bestehenden Räumlichkeiten nicht untergebracht werden können. Die Litera a, dritter Satz gilt sinngemäß.
    3. c)Litera cBei Wirtschaftsteilen von Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäuden dürfen Zu- und Umbauten nach Abs. 1, die der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, auch dann durchgeführt werden, wenn sie nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 notwendig sind. In einen Zubau nach dieser Bestimmung darf ein Ausbau nach lit. a zu Ferienzwecken nicht erfolgen. Die lit. a zweiter Satz gilt sinngemäß.Bei Wirtschaftsteilen von Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäuden dürfen Zu- und Umbauten nach Absatz eins,, die der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, auch dann durchgeführt werden, wenn sie nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig sind. In einen Zubau nach dieser Bestimmung darf ein Ausbau nach Litera a, zu Ferienzwecken nicht erfolgen. Die Litera a, zweiter Satz gilt sinngemäß.
    4. d)Litera dBei Gebäuden im Freihaltegebiet sind Zubauten nur zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 notwendig sind oder soweit es sich um Zubauten zu ganzjährig bewohnten Wohngebäuden handelt; für letztere gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 bzw. im Falle der lit. b die dort genannten.Bei Gebäuden im Freihaltegebiet sind Zubauten nur zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig sind oder soweit es sich um Zubauten zu ganzjährig bewohnten Wohngebäuden handelt; für letztere gelten die Beschränkungen nach Absatz eins, bzw. im Falle der Litera b, die dort genannten.
  4. (4)Absatz 4Ist eine zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübte Nutzung unterbrochen (Abbruch, Brand u.dgl.), so ist nach Ablauf von sieben Jahren die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zulässig. Ein Wirtschaftsteil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, der der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dient, darf auch dann wiedererrichtet werden, wenn er nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 notwendig ist; in einen solchen wiedererrichteten Wirtschaftsteil darf ein Ausbau nach Abs. 3 lit. a zu Ferienzwecken nicht erfolgen.Ist eine zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübte Nutzung unterbrochen (Abbruch, Brand u.dgl.), so ist nach Ablauf von sieben Jahren die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zulässig. Ein Wirtschaftsteil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, der der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dient, darf auch dann wiedererrichtet werden, wenn er nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig ist; in einen solchen wiedererrichteten Wirtschaftsteil darf ein Ausbau nach Absatz 3, Litera a, zu Ferienzwecken nicht erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 23/2006, 35/2008, 22/2015, 57/2023

§ 59 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDie Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 20 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Vorbehaltsflächen als rechtmäßig, wenn sie dem § 18 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 15/1973 entsprechen. Bis zur Anpassung des Flächenwidmungsplanes an § 20 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gilt der § 20 Abs. 8 und 9 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 mit der Maßgabe, dass binnen eines Jahres nach dem Antrag auf Löschung eine andere Widmung festzulegen ist.Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Vorbehaltsflächen als rechtmäßig, wenn sie dem Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 15/1973 entsprechen. Bis zur Anpassung des Flächenwidmungsplanes an Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gilt der Paragraph 20, Absatz 8 und 9 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 mit der Maßgabe, dass binnen eines Jahres nach dem Antrag auf Löschung eine andere Widmung festzulegen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 14 Abs. 5 und 6 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Betriebsgebiete als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 15/1973 entsprechen.Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem Paragraph 14, Absatz 5 und 6 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Betriebsgebiete als rechtmäßig, wenn sie dem Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung LGBl.Nr. 15/1973 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Kerngebiete als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 entsprechen.Die Flächenwidmungspläne sind spätestens bis 1. August 2001 dem Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Kerngebiete als rechtmäßig, wenn sie dem Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Flächen, die vor dem 19. Mai 1993 entsprechend dem § 14 Abs. 12 in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 für die Errichtung von Ferienwohnhäusern gewidmet wurden, gelten als nach § 16 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gewidmet. Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinne des § 14 Abs. 13 in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 Ferienwohnhäuser waren, gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 16 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.Flächen, die vor dem 19. Mai 1993 entsprechend dem Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 für die Errichtung von Ferienwohnhäusern gewidmet wurden, gelten als nach Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gewidmet. Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinne des Paragraph 14, Absatz 13, in der Fassung LGBl.Nr. 31/1985 Ferienwohnhäuser waren, gelten als Ferienwohnungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 14 Abs. 1 bis 4 und 8, 16, 18 und 20 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gelten auch für jene Flächen, die vor dem 1. August 1996 als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden. Der § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als besondere Flächen für Einkaufszentren gewidmet wurden.Die Paragraphen 14, Absatz eins bis 4 und 8, 16, 18 und 20 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 gelten auch für jene Flächen, die vor dem 1. August 1996 als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden. Der Paragraph 15, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als besondere Flächen für Einkaufszentren gewidmet wurden.
  6. (6)Absatz 6Der § 14 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet wurden.Der Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 gilt auch für jene Flächen, die vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung als Betriebsgebiet Kategorie römisch II gewidmet wurden.
  7. (7)Absatz 7Der § 22 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 bestimmt auch die Wirkung von Flächenwidmungsplänen, die vor dem 19. Mai 1993 in Kraft getreten sind.Der Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 bestimmt auch die Wirkung von Flächenwidmungsplänen, die vor dem 19. Mai 1993 in Kraft getreten sind.
  8. (8)Absatz 8Widmungen in Flächenwidmungsplänen, die vor dem 1. Juli 1996 nicht in Form zeichnerischer Darstellungen erfolgt sind, treten mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 48/1998, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Verordnungen gemäß § 14 Abs. 16 in der Fassung LGBl.Nr. 27/1993 gelten als Verordnungen gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 16, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1993 gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996.
  10. (10)Absatz 10Wird eine Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 aufgehoben, so gilt Art. II Abs. 2 lit. a – ausgenommen die Frist 1. Dezember 1992 – , Abs. 3 und 4 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, sinngemäß.Wird eine Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1996 aufgehoben, so gilt Art. römisch II Absatz 2, Litera a, – ausgenommen die Frist 1. Dezember 1992 – , Absatz 3 und 4 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, sinngemäß.
  11. (11)Absatz 11§ 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl.Nr. 8/1977, sowie § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues, LGBl.Nr. 9/1977, treten mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 43/1999, außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl.Nr. 8/1977, sowie Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues, LGBl.Nr. 9/1977, treten mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 43/1999, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die am 1. August 1996 anhängigen Verfahren zur Teilung, Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden raumplanungsrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  13. (13)Absatz 13Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 bereits in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften des § 15 in der Fassung LGBl.Nr. 48/1998 zu Ende zu führen.Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 bereits in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften des Paragraph 15, in der Fassung LGBl.Nr. 48/1998 zu Ende zu führen.
  14. (14)Absatz 14Die Landesraumpläne für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2006 dem § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen. Dabei ist das bisherige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Höchstausmaß der Verkaufsfläche nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 festzulegen, bisherige Beschränkungen der Verkaufsflächen für die Warengruppen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 sind zu einer Beschränkung der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 zusammen zu fassen und es ist ein Höchstausmaß für Lebensmittel entsprechend einer allfälligen bisherigen Beschränkung für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 festzulegen. Von der Festlegung eines Höchstausmaßes für Lebensmittel kann abgesehen werden, soweit dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen nicht notwendig ist. Wenn in einem Landesraumplan, der vor dem 1. August 1996 erlassen wurde, ein Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs festgelegt wurde, so hat die Anpassung unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Bestandes des Einkaufszentrums zu erfolgen.Die Landesraumpläne für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2006 dem Paragraph 15, Absatz eins bis 3 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen. Dabei ist das bisherige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Höchstausmaß der Verkaufsfläche nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, festzulegen, bisherige Beschränkungen der Verkaufsflächen für die Warengruppen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 sind zu einer Beschränkung der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, zusammen zu fassen und es ist ein Höchstausmaß für Lebensmittel entsprechend einer allfälligen bisherigen Beschränkung für die Warengruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 festzulegen. Von der Festlegung eines Höchstausmaßes für Lebensmittel kann abgesehen werden, soweit dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen nicht notwendig ist. Wenn in einem Landesraumplan, der vor dem 1. August 1996 erlassen wurde, ein Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs festgelegt wurde, so hat die Anpassung unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Bestandes des Einkaufszentrums zu erfolgen.
  15. (15)Absatz 15Widmungen als besondere Fläche für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2007 den Landesraumplänen nach Abs. 14 sowie dem § 15 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen; Abs. 14 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.Widmungen als besondere Fläche für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2007 den Landesraumplänen nach Absatz 14, sowie dem Paragraph 15, Absatz 7, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006 anzupassen; Absatz 14, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
  16. (16)Absatz 16Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß § 15 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; § 15 Abs. 7 und Abs. 14 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; Paragraph 15, Absatz 7 und Absatz 14, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  17. (17)Absatz 17Bei einem Einkaufszentrum, dessen Baubewilligung auf einer Widmung beruht, die durch einen Landesraumplan für zulässig erklärt wurde, der nach dem 31. Juli 1996 und mehr als fünf Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, erlassen wurde, und für das sich aus der Widmung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, ein Höchstausmaß der Verkaufsflächen für Warengruppen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 ergibt, dürfenBei einem Einkaufszentrum, dessen Baubewilligung auf einer Widmung beruht, die durch einen Landesraumplan für zulässig erklärt wurde, der nach dem 31. Juli 1996 und mehr als fünf Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, erlassen wurde, und für das sich aus der Widmung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2006, ein Höchstausmaß der Verkaufsflächen für Warengruppen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 ergibt, dürfen
    1. a)Litera adie zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 verwendet werden unddie zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 als Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, verwendet werden und
    2. b)Litera bdie zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 im Ausmaß von höchstens drei Achtel dieser Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2, ausgenommen Lebensmittel, verwendet werden, sofern das seinerzeit festgelegte Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 600 m² übersteigt.die zu diesem Zeitpunkt widmungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 im Ausmaß von höchstens drei Achtel dieser Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2,, ausgenommen Lebensmittel, verwendet werden, sofern das seinerzeit festgelegte Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 600 m² übersteigt.
  18. (18)Absatz 18Verfahren betreffend räumliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den §§ 31 bis 34, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 zu beenden.Verfahren betreffend räumliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den Paragraphen 31 bis 34, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 zu beenden.
  19. (19)Absatz 19Für Verfahren, in denen der Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingebracht wurde, gilt der § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 mit der Maßgabe, dassFür Verfahren, in denen der Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011, eingebracht wurde, gilt der Paragraph 27, in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 mit der Maßgabe, dass
    1. a)Litera afür den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Frist nach § 27 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt; diese Frist endet frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011;für den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Frist nach Paragraph 27, Absatz 5, in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt; diese Frist endet frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 28/2011;
    2. b)Litera bfür die Bemessung der Minderung des Verkehrswertes der § 27 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt;für die Bemessung der Minderung des Verkehrswertes der Paragraph 27, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 gilt;
    3. c)Litera cder § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/ 2011 mit Inkrafttreten der Aufhebung LGBl.Nr. 19/2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 so anzuwenden ist, dass sich die Rechtslage dadurch nicht zum Nachteil des betroffenen Grundeigentümers verschlechtert.der Paragraph 27, in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/ 2011 mit Inkrafttreten der Aufhebung LGBl.Nr. 19/2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 so anzuwenden ist, dass sich die Rechtslage dadurch nicht zum Nachteil des betroffenen Grundeigentümers verschlechtert.
  20. (20)Absatz 20Für Verfahren auf Rückzahlung einer Entschädigung, die nach § 27 in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 gewährt wurde, gilt der § 27 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011.Für Verfahren auf Rückzahlung einer Entschädigung, die nach Paragraph 27, in der Fassung vor LGBl.Nr. 28/2011 gewährt wurde, gilt der Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011.
  21. (21)Absatz 21Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
  22. (22)Absatz 22Bewilligungen, die aufgrund des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufrecht sind, bleiben bestehen; Befristungen bleiben erhalten.Bewilligungen, die aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufrecht sind, bleiben bestehen; Befristungen bleiben erhalten.
  23. (23)Absatz 23Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufgrund des § 16 Abs. 4a in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung rechtmäßig als Ferienwohnung genutzt werden, dürfen vom Wohnungseigentümer und seinen Familienangehörigen weiterhin als Ferienwohnung genutzt werden. Dieses Recht geht nicht auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 16 Abs. 4a in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Wohnungseigentümers über.Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufgrund des Paragraph 16, Absatz 4 a, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung rechtmäßig als Ferienwohnung genutzt werden, dürfen vom Wohnungseigentümer und seinen Familienangehörigen weiterhin als Ferienwohnung genutzt werden. Dieses Recht geht nicht auf die Rechtsnachfolger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4 a, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Wohnungseigentümers über.
  24. (24)Absatz 24Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen im Sinne des § 16 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 dienen, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015, erfüllen.Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 dienen, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015, erfüllen.
  25. (25)Absatz 25Die Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 gilt als Verordnung gemäß § 16 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015.Die Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 gilt als Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 9, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015.
  26. (26)Absatz 26Der § 16a Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015 tritt nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bürgermeister das Ferienwohnungsverzeichnis zu erstellen.Der Paragraph 16 a, Absatz 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015 tritt nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bürgermeister das Ferienwohnungsverzeichnis zu erstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/1996, 48/1998, 43/1999, 23/2006, 28/2011, 44/2013, 22/2015

§ 59a V-RPG (weggefallen)


§ 59a V-RPG seit 28.02.2019 weggefallen.

§ 60 V-RPG


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 5 und 6 und 47 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019

§ 61 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 4/2019, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Raumplanungsbeirat in der Besetzung wie in § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 vorgesehen ist erstmals zu Beginn der ersten Landtagsperiode nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 einzurichten. Bis dorthin besteht der Raumplanungsbeirat nach den Regeln des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiter.Der Raumplanungsbeirat in der Besetzung wie in Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 vorgesehen ist erstmals zu Beginn der ersten Landtagsperiode nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 einzurichten. Bis dorthin besteht der Raumplanungsbeirat nach den Regeln des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiter.
  3. (3)Absatz 3Für zeichnerische Darstellungen in Landesraumplänen, die vor dem 1. Jänner 1990 kundgemacht worden sind, gilt die Verpflichtung zur Auflage nach § 6 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.Für zeichnerische Darstellungen in Landesraumplänen, die vor dem 1. Jänner 1990 kundgemacht worden sind, gilt die Verpflichtung zur Auflage nach Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.
  4. (4)Absatz 4Verfahren betreffend Landesraumpläne, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den §§ 31 bis 34, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 zu beenden.Verfahren betreffend Landesraumpläne, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den Paragraphen 31 bis 34, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Für Verordnungen nach § 10a Abs. 6, welche vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft getreten sind, gilt § 10a Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.Für Verordnungen nach Paragraph 10 a, Absatz 6,, welche vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft getreten sind, gilt Paragraph 10 a, Absatz 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.
  6. (6)Absatz 6Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 bestehende und als Verordnung kundgemachte räumliche Entwicklungskonzepte gelten als räumliche Entwicklungspläne im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019; sie sind bis spätestens 31. Dezember 2024 einer Überprüfung und erforderlichenfalls einer Anpassung nach § 11b Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 zu unterziehen.Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 bestehende und als Verordnung kundgemachte räumliche Entwicklungskonzepte gelten als räumliche Entwicklungspläne im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019; sie sind bis spätestens 31. Dezember 2024 einer Überprüfung und erforderlichenfalls einer Anpassung nach Paragraph 11 b, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 zu unterziehen.
  7. (7)Absatz 7Eine Gemeinde, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 noch über kein als Verordnung kundgemachtes räumliches Entwicklungskonzept verfügt, muss in Anwendung der §§ 11 bis 11b in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 einen räumlichen Entwicklungsplan erlassen.Eine Gemeinde, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 noch über kein als Verordnung kundgemachtes räumliches Entwicklungskonzept verfügt, muss in Anwendung der Paragraphen 11 bis 11b in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 einen räumlichen Entwicklungsplan erlassen.
  8. (7a)Absatz 7 aKommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nach und wird dieser auch nach Ablauf einer von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, dürfen außer in den Fällen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz keine weiteren Grundflächen als Bauflächen oder Sondergebiete gewidmet werden.Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Absatz 6, oder Absatz 7, nicht nach und wird dieser auch nach Ablauf einer von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, dürfen außer in den Fällen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz keine weiteren Grundflächen als Bauflächen oder Sondergebiete gewidmet werden.
  9. (8)Absatz 8Der § 14 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 gilt auch für jene Flächen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 als Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet wurden.Der Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 gilt auch für jene Flächen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 als Betriebsgebiet Kategorie römisch II gewidmet wurden.
  10. (9)Absatz 9Enthält ein Landesraumplan mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 Festlegungen nach § 15 Abs. 1 lit. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019, bleiben diese weiterhin in Geltung. Für die Dauer ihrer Geltung ist § 15 Abs. 8 lit. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin anzuwenden.Enthält ein Landesraumplan mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 Festlegungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019, bleiben diese weiterhin in Geltung. Für die Dauer ihrer Geltung ist Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin anzuwenden.
  11. (10)Absatz 10In Verfahren betreffend die Errichtung, Änderung oder Verwendungsänderung eines Einkaufszentrums oder eines sonstigen Handelsbetriebes, die bereits vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitet wurden, sind die §§ 15 Abs. 8 lit. d und 15a Abs. 4 iVm 15 Abs. 8 lit. d in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 nicht anzuwenden.In Verfahren betreffend die Errichtung, Änderung oder Verwendungsänderung eines Einkaufszentrums oder eines sonstigen Handelsbetriebes, die bereits vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitet wurden, sind die Paragraphen 15, Absatz 8, Litera d und 15a Absatz 4, in Verbindung mit 15 Absatz 8, Litera d, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 nicht anzuwenden.
  12. (11)Absatz 11Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß § 15 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2020 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; § 15 Abs. 7 gilt sinngemäß.Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2020 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; Paragraph 15, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  13. (12)Absatz 12Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 4/2019, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023

§ 62 V-RPG


  1. (1)Absatz einsArt. LXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 24, 29 Abs. 6, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.Art. LXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 4, Absatz 8,, 11 Absatz 9 und 10, 21 Absatz 8,, 24, 29 Absatz 6,, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Die Änderungen betreffend die Paragraphen 4, Absatz 8,, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderungen betreffend die §§ 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 29 Abs. 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.Die Änderungen betreffend die Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 21 Absatz 8,, 29 Absatz 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 6, Absatz 5,, 8 Absatz 2,, 10 Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 21 Absatz eins,, 29 Absatz eins und 47 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023

§ 63 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach Paragraph 11 b, Absatz 2, erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023 nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des § 16 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 jedoch als Ferienwohnungen gelten, istBei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023 nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 jedoch als Ferienwohnungen gelten, ist
    1. a)Litera adie weitere Nutzung abweichend von § 16a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 im Rahmen der aufrechten Baubewilligung zulässig;die weitere Nutzung abweichend von Paragraph 16 a, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 im Rahmen der aufrechten Baubewilligung zulässig;
    2. b)Litera beine wesentliche Änderung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren in Anwendung des § 16 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 zu beurteilen, sofern das Bauverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.eine wesentliche Änderung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren in Anwendung des Paragraph 16, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 zu beurteilen, sofern das Bauverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.

  1. (4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (§ 16b Abs. 1 lit. b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (Paragraph 16 b, Absatz eins, Litera b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.
  2. (5)Absatz 5Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des § 14 Abs. 7 zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach § 12 Abs. 8 baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach Paragraph 12, Absatz 8, baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.
  3. (6)Absatz 6Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt § 18 Abs. 4 lit. e in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach § 18 Abs. 4 lit. a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 nicht ankommt.Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt Paragraph 18, Absatz 4, Litera e, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 nicht ankommt.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023

§ 64 V-RPG


  1. (1)Absatz einsDer § 22 Abs. 2a in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt am 30. Dezember 2028 außer Kraft; auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan bleiben für die Dauer der Geltung einer befristeten Baubewilligung für vorübergehende Zwecke weiter bestehen.Der Paragraph 22, Absatz 2 a, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt am 30. Dezember 2028 außer Kraft; auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan bleiben für die Dauer der Geltung einer befristeten Baubewilligung für vorübergehende Zwecke weiter bestehen.
  2. (2)Absatz 2Der § 64 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Der Paragraph 64, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2024

Raumplanungsgesetz (V-RPG) Fundstelle


Gesetz über die Raumplanung

StF: LGBl.Nr. 39/1996

Änderung

LGBl.Nr. 72/1996

LGBl.Nr. 33/1997

LGBl.Nr. 48/1998

LGBl.Nr. 43/1999 (Art. 12 der RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996, ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13–33 [CELEX-Nr. 31996L0082])

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 6/2004

LGBl.Nr. 33/2005 (RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50 [CELEX-Nr. 31992L0043]; RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042]; RL 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97–105 [CELEX-Nr. 32003L0105])

LGBl.Nr. 23/2006

LGBl.Nr. 42/2007

LGBl.Nr. 35/2008

LGBl.Nr. 19/2011

LGBl.Nr. 28/2011 (RL 2006/32/EG vom 5. April 2006, ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64–85 [CELEX-Nr. 32006L0032]; RL 2007/60/EG vom 23. Oktober 2007, ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27–34 [CELEX-Nr. 32007L0060])

LGBl.Nr. 72/2012 (RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042]; RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15–34 [CELEX-Nr. 32006L0021])

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 22/2015

LGBl.Nr. 54/2015 (RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1–37 [CELEX-Nr. 32012L0018]; RL 2014/61/EU vom 15. Mai 2014, ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1–14 [CELEX-Nr. 32014L0061])

LGBl.Nr. 2/2017

Anmerkung

LGBl.Nr. 39/1996: Neukundmachung - die Artikel III und IV der Neukundmachung lauten: „Artikel III Der § 53 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird als nicht mehr geltend festgestellt. Artikel IV Im Text der Neukundmachung sind die Übergangsbestimmungen des Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1996, sowie die Bestimmungen der Art. III und IV des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1996, nicht berücksichtigt.“