Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.
In Kraft seit 07.08.1996 bis 31.12.9999
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