§ 16 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsAls Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.
  2. (2)Absatz 2Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 gelten:Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. a)Litera aWohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist, ausgenommen Wohnungen und Wohnräume nach Abs. 3, sowieWohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist, ausgenommen Wohnungen und Wohnräume nach Absatz 3,, sowie
    2. b)Litera bMobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 lit. a gelten folgende Wohnungen und Wohnräume im Sinne des Abs. 1 als Ferienwohnung:Abweichend von Absatz 2, Litera a, gelten folgende Wohnungen und Wohnräume im Sinne des Absatz eins, als Ferienwohnung:
    1. a)Litera aWohnungen und Wohnräume, an denen über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehende Verfügungsrechte bestehen,
    2. b)Litera bWohnungen und Wohnräume, an denen Wohnungseigentum besteht, sofern sie Teil einer betrieblichen oder sonst funktionalen Einheit der gastgewerblichen Beherbergung (wie Hotels, Apparthotels u.dgl.) sind und diese mindestens zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst oder
    3. c)Litera cWohnungen und Wohnräume, die auch vom Eigentümer bzw. im Falle des Eigentums einer Unternehmung von einem Teilhaber mit beherrschendem Einfluss oder von deren nahen Angehörigen (Abs. 4) benützt werden.Wohnungen und Wohnräume, die auch vom Eigentümer bzw. im Falle des Eigentums einer Unternehmung von einem Teilhaber mit beherrschendem Einfluss oder von deren nahen Angehörigen (Absatz 4,) benützt werden.
  4. (4)Absatz 4Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 33/2005, 22/2015, 78/2017, 4/2019, 57/2023

In Kraft seit 08.12.2023 bis 31.12.9999
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