(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung gemäß § 39 ist nicht erforderlich.
(2) Die Gemeinde hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung der Landesregierung eine den vermessungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Planurkunde vorzulegen. Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung dem Grundbuchsgericht diese Entscheidung und unverzüglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters zu veranlassen.
(3) Die in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Gemeinde zu entrichten. Die Geldabfindungen sind, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
(4) Soweit gemäß § 50 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstücks zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
0 Kommentare zu § 49 V-RPG