(1) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde
a) | von Amts wegen oder | |||||||||
b) | auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche | |||||||||
zu stellen. |
(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein
a) | ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und der der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten, | |||||||||
b) | ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebiets ersichtlich ist, | |||||||||
c) | ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß § 41 Abs. 4, | |||||||||
d) | Hinweise in Bezug auf städtebauliche, siedlungs- und verkehrstechnische Interessen, | |||||||||
e) | die eingelangten Stellungnahmen nach Abs. 2. |
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn
a) | ein Antrag nach Abs. 1 vorliegt, | |||||||||
b) | das beantragte Umlegungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 festgelegt ist, | |||||||||
c) | die Umlegung zur Verwirklichung der Raumplanungsziele und der Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und | |||||||||
d) | ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz der Umlegung nicht entgegenstehen. | |||||||||
Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. |
0 Kommentare zu § 42 V-RPG