Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat als Grundlage insbesondere für die Flächenwidmungs- und die Bebauungsplanung unter Abwägung der Interessen nach § 3 für das gesamte Gemeindegebiet durch Verordnung einen räumlichen Entwicklungsplan zu erlassen. Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Gemeinde als Grundlage für Planungen und Maßnahmen nach diesem Hauptstück. Der räumliche Entwicklungsplan hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten überDie Gemeindevertretung hat als Grundlage insbesondere für die Flächenwidmungs- und die Bebauungsplanung unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, für das gesamte Gemeindegebiet durch Verordnung einen räumlichen Entwicklungsplan zu erlassen. Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Gemeinde als Grundlage für Planungen und Maßnahmen nach diesem Hauptstück. Der räumliche Entwicklungsplan hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten über
a)Litera adie wesentlichen örtlichen Vorzüge, deren Erhaltung und mögliche Verbesserung,
b)Litera bdie Aufgaben in der Region und die übergemeindliche Zusammenarbeit,
c)Litera cdie angestrebte Wirtschaftsstruktur,
d)Litera ddie zu sichernden Freiräume für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung, für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft und den Schutz des Klimas sowie für Kinder und Jugendliche und die Naherholung,
e)Litera edie zu sichernden Freiräume zum Schutz vor Naturgefahren,
f)Litera fdie angestrebte Siedlungsentwicklung; dabei sind insbesondere Siedlungsschwerpunkte, Verdichtungszonen, Freiräume für die Naherholung sowie die Gliederung der Bauflächen einschließlich der zeitlichen Abfolge der Bebauung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Infrastruktur, des Schutzes vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Energieeffizienz zu berücksichtigen,
g)Litera gjene Siedlungsschwerpunkte, für die ein Quartiersentwicklungskonzept zu erstellen ist,
h)Litera hdie Erhaltung und Stärkung des Ortskernes,
i)Litera idie Verkehrsabwicklung und die Ausgestaltung des Verkehrswegenetzes unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse für den öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer,
j)Litera jdie Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Integration und der nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme,
k)Litera kdie erforderlichen Gemeinbedarfseinrichtungen, einschließlich solcher für den gemeinnützigen oder für den förderbaren Wohnbau,
l)Litera ldie Handhabung der privatwirtschaftlichen Maßnahmen (§ 38a).die Handhabung der privatwirtschaftlichen Maßnahmen (Paragraph 38 a,).
(2)Absatz 2Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes sowie allfällige, gemeinsam mit anderen Gemeinden erarbeitete Entscheidungsgrundlagen, wie regionale Entwicklungskonzepte, Bedacht zu nehmen. Der räumliche Entwicklungsplan darf einem Landesraumplan nicht widersprechen.
(3)Absatz 3Bereits vor der Beschlussfassung des Entwurfes des räumlichen Entwicklungsplanes ist die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des räumlichen Entwicklungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 ist hinzuweisen.Bereits vor der Beschlussfassung des Entwurfes des räumlichen Entwicklungsplanes ist die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des räumlichen Entwicklungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 5, ist hinzuweisen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 5, hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
(5)Absatz 5Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der räumliche Entwicklungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 4 erster Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den räumlichen Entwicklungsplan zur Kenntnis zu bringen.Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der räumliche Entwicklungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Absatz 4, erster Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den räumlichen Entwicklungsplan zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat die Gemeinde bei Inangriffnahme des räumlichen Entwicklungsplanes über die aus Sicht des Landes maßgebenden Planungen zu informieren und bei dessen Erstellung zu beraten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 4 erster Satz genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.Die Landesregierung hat die Gemeinde bei Inangriffnahme des räumlichen Entwicklungsplanes über die aus Sicht des Landes maßgebenden Planungen zu informieren und bei dessen Erstellung zu beraten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Absatz 4, erster Satz genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.
(7)Absatz 7Der räumliche Entwicklungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 6 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der räumliche Entwicklungsplan den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist.Der räumliche Entwicklungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Absatz 6, vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der räumliche Entwicklungsplan den im Paragraph 2, genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist.
(8)Absatz 8Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 7 vorliegen, ist der räumliche Entwicklungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte räumliche Entwicklungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.Wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 7, vorliegen, ist der räumliche Entwicklungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte räumliche Entwicklungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß Paragraph 84, des Gemeindegesetzes.
(9)Absatz 9Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung, den Inhalt und die Form des räumlichen Entwicklungsplanes, die zu verwendenden Planzeichen, digitalen Daten und Formate sowie die allfälligen Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
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