(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erstellung eines räumlichen Entwicklungsplanes sinngemäß.
(2) Soweit dem räumlichen Entwicklungsplan ein Landesraumplan zugrunde liegt, der einer Umweltprüfung unterzogen wurde, können dessen Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes gesammelt wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
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