Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben ein Mindestausmaß an Flächen für das Abstellen von Fahrrädern für Bauwerke festlegen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß diese Flächen in einem Abstellraum bereitzustellen sind.
(2)Absatz 2Für den Fall, dass durch Verordnung nach § 13a Abs. 1 Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Abs. 1 nicht niedriger festgelegt werden.Für den Fall, dass durch Verordnung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Absatz eins, nicht niedriger festgelegt werden.
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