§ 36 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 10 und 29 bis 30 sinngemäß.Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den Paragraphen 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 10 und 29 bis 30 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 57/2023

In Kraft seit 08.12.2023 bis 31.12.9999
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