(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
a) | Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der gemäß § 46 auszuscheidenden Flächen ihrer Größe nach dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen. | |||||||||
b) | Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen ihrer Lage nach den eingebrachten Grundstücken vergleichbar sein. Durch die Umlegung darf am Eigentum von Gebäuden ohne Zustimmung des bisherigen und des künftigen Eigentümers keine Änderung eintreten. Mit Rechten belastete Grundstücke sind, soweit dies mit dem Umlegungszweck vereinbar ist, im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen Eigentümern zuzuweisen. | |||||||||
c) | Ist die Zuweisung eines nach Größe und Lage entsprechenden bzw. vergleichbaren Grundstücks nicht möglich, so ist eine dadurch bedingte Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen. | |||||||||
d) | Begründet die Fläche der eingebrachten Grundstücke wegen ihrer zu geringen Größe nicht den Anspruch auf ein Baugrundstück, so ist für die eingebrachten Grundstücke ebenfalls eine Geldabfindung zuzuerkennen. | |||||||||
e) | Für bauliche und sonstige Anlagen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass das Grundstück wegen dieser Anlagen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. | |||||||||
f) | Die Geldabfindungen sind durch Geldleistungen jener Grundeigentümer aufzubringen, die im Verhältnis des Werts ihrer eingebrachten Grundstücke mehr erhalten, als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen würde. | |||||||||
g) | Für die Bemessung der Geldabfindungen und Geldleistungen sind die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Vorlage des Umlegungsplanes maßgebend. Die Geldabfindungen und Geldleistungen sind so festzulegen, dass sich insgesamt die Ansprüche und Verpflichtungen ausgleichen. |
(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies
a) | anstelle der Geldabfindungen Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken begründet werden und | |||||||||
b) | Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst werden. |
0 Kommentare zu § 45 V-RPG