Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsArt. LXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 24, 29 Abs. 6, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.Art. LXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 4, Absatz 8,, 11 Absatz 9 und 10, 21 Absatz 8,, 24, 29 Absatz 6,, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Die Änderungen betreffend die Paragraphen 4, Absatz 8,, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3Die Änderungen betreffend die §§ 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 29 Abs. 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.Die Änderungen betreffend die Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 21 Absatz 8,, 29 Absatz 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4)Absatz 4Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 6, Absatz 5,, 8 Absatz 2,, 10 Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 21 Absatz eins,, 29 Absatz eins und 47 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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