(1) Zur zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung von Baugrundstücken kann die Landesregierung für aneinander grenzende Grundstücke eine Änderung der Grenzen verfügen.
(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn
a) | dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können, | |||||||||
b) | die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind, | |||||||||
c) | durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht und | |||||||||
d) | die von der Grenzänderung erfasste Fläche je Grundstück nicht mehr als 1500 m² beträgt. |
(3) Nicht als Bauflächen gewidmete Grundstücke dürfen nur dann in das Grenzänderungsverfahren einbezogen werden, wenn es zur Verbesserung der Bebaubarkeit von Bauflächen erforderlich ist.
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