(1) Die Gemeindevertretung kann auch, ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Art der Bebauung festlegen.
(2) Als Arten der Bebauung können insbesondere festgelegt werden
a) | offene Bebauung, wenn die Gebäude allseits freistehend zu errichten sind, | |||||||||
b) | halboffene Bebauung, wenn die Gebäude einseitig an der Nachbargrenze aneinander gebaut und sonst freistehend zu errichten sind, | |||||||||
c) | geschlossene Bebauung, wenn die Gebäude in geschlossener Reihe beidseitig an der Nachbargrenze aneinander gebaut zu errichten sind. |
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