(2) Das Maß der baulichen Nutzung kann insbesondere durch folgende Bemessungszahlen festgelegt werden:
a) | die Zahl, die das Verhältnis der zulässigen bebauten Fläche zur Fläche des Baugrundstücks angibt, | |||||||||
b) | die Zahl, die das Verhältnis der zulässigen Geschossflächen zur Fläche des Baugrundstücks angibt, | |||||||||
c) | die Zahl, die das Verhältnis des zulässigen umbauten Raums zur Fläche des Baugrundstücks angibt, | |||||||||
d) | die Zahl der oberirdischen Geschosse. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung der Bemessungszahlen nach Abs. 2 zu erlassen, insbesondere über die anrechenbaren Flächen des Baugrundstücks und die Berechnung der bebauten Flächen, der Geschoßflächen und des umbauten Raums.
(4) Insoweit als das Maß der baulichen Nutzung nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Gemeinde nicht festgelegt ist oder das festgelegte Maß der baulichen Nutzung nicht den Raumplanungszielen des § 2 entspricht, hat die Landesregierung für solche Gebiete das Maß der baulichen Nutzung durch Verordnung festzulegen, wenn dies aus städtebaulichen, siedlungs- oder verkehrstechnischen Interessen, insbesondere auch zur Erreichung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen, oder zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist und zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung noch kein Landesraumplan erlassen wurde. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist die betroffene Gemeinde zu hören. Solche Verordnungen sind außer Kraft zu setzen, sobald und insoweit durch die Gemeinde ein die Festlegungen der Landesregierung nicht unterschreitendes Maß der baulichen Nutzung festgelegt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 4/2022
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