§ 22 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
    1. a)Litera aaufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
    2. b)Litera bes sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der Paragraphen 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
    3. c)Litera csie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen undsie den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
    4. d)Litera dsie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.
    Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 lit. a kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach § 30 des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Abs. 2 und 3 unberührt.Abweichend von Absatz 2, Litera a, kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach Paragraph 30, des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Absatz 2 und 3 unberührt.
  4. (3)Absatz 3Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.Entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
  5. (4)Absatz 4Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im Paragraph 2, genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 44/2013, 4/2019, 57/2024

In Kraft seit 13.09.2024 bis 30.12.2028
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