§ 10i V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinden sollen ihre Planungen nach diesem Hauptstück miteinander erarbeiten und haben sie miteinander abzustimmen, soweit sie Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist. Insbesondere sind auch verbindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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