(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn
a) | sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht, | |||||||||
b) | sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht, | |||||||||
c) | die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist, | |||||||||
d) | sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht. |
(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:
a) | eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45), | |||||||||
b) | die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46), | |||||||||
c) | die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50), | |||||||||
d) | den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51). |
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