§ 63 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach Paragraph 11 b, Absatz 2, erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023 nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des § 16 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 jedoch als Ferienwohnungen gelten, istBei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023 nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 jedoch als Ferienwohnungen gelten, ist
    1. a)Litera adie weitere Nutzung abweichend von § 16a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 im Rahmen der aufrechten Baubewilligung zulässig;die weitere Nutzung abweichend von Paragraph 16 a, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 im Rahmen der aufrechten Baubewilligung zulässig;
    2. b)Litera beine wesentliche Änderung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren in Anwendung des § 16 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 zu beurteilen, sofern das Bauverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.eine wesentliche Änderung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren in Anwendung des Paragraph 16, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 zu beurteilen, sofern das Bauverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.

  1. (4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (§ 16b Abs. 1 lit. b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (Paragraph 16 b, Absatz eins, Litera b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.
  2. (5)Absatz 5Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des § 14 Abs. 7 zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach § 12 Abs. 8 baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach Paragraph 12, Absatz 8, baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.
  3. (6)Absatz 6Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt § 18 Abs. 4 lit. e in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach § 18 Abs. 4 lit. a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 nicht ankommt.Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt Paragraph 18, Absatz 4, Litera e, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 nicht ankommt.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023

In Kraft seit 08.12.2023 bis 31.12.9999
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