(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird.
(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Anmerkung gemäß § 43 Abs. 4 zu löschen.
(3) Der Umlegungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten
a) | eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstücksbestandes, | |||||||||
b) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern bzw. Abfindungsbezeichnungen, die Einlagezahlen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen ersichtlich sind, | |||||||||
c) | eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen, | |||||||||
d) | einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50), | |||||||||
e) | den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46), | |||||||||
f) | den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51). |
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