(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
a) | bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder | |||||||||
b) | bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse. |
(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019
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