(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
a) | wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden, | |||||||||
b) | wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden, | |||||||||
c) | aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und | |||||||||
d) | welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden. | |||||||||
Diese Erklärung ist für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2022
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