(1) Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands geteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu versagen, wenn die Teilung
a) | dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer sonstigen Verordnung nach diesem Gesetz widerspricht, | |||||||||
b) | der zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe im Gebiet entgegensteht, | |||||||||
c) | das Grundstück ohne triftigen Grund zerstückelt, | |||||||||
d) | für bestehende Gebäude einen den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt, | |||||||||
e) | zur Folge hat, dass die entstehenden Grundstücksteile nicht mehr zweckmäßig genutzt werden können. |
(3) Liegen keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vor, ist die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen.
(4) Teilungen von Grundstücken, die von der Vermessungsbehörde gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes beurkundet werden, sowie Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens, eines Umlegungs- oder Grenzänderungsverfahrens sowie Waldteilungen im Sinne des Landesforstgesetzes bedürfen keiner Bewilligung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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