§ 10c V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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