Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 4/2019, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Der Raumplanungsbeirat in der Besetzung wie in § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 vorgesehen ist erstmals zu Beginn der ersten Landtagsperiode nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 einzurichten. Bis dorthin besteht der Raumplanungsbeirat nach den Regeln des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiter.Der Raumplanungsbeirat in der Besetzung wie in Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 vorgesehen ist erstmals zu Beginn der ersten Landtagsperiode nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 einzurichten. Bis dorthin besteht der Raumplanungsbeirat nach den Regeln des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiter.
(3)Absatz 3Für zeichnerische Darstellungen in Landesraumplänen, die vor dem 1. Jänner 1990 kundgemacht worden sind, gilt die Verpflichtung zur Auflage nach § 6 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.Für zeichnerische Darstellungen in Landesraumplänen, die vor dem 1. Jänner 1990 kundgemacht worden sind, gilt die Verpflichtung zur Auflage nach Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.
(4)Absatz 4Verfahren betreffend Landesraumpläne, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den §§ 31 bis 34, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 zu beenden.Verfahren betreffend Landesraumpläne, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den Paragraphen 31 bis 34, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 zu beenden.
(5)Absatz 5Für Verordnungen nach § 10a Abs. 6, welche vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft getreten sind, gilt § 10a Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.Für Verordnungen nach Paragraph 10 a, Absatz 6,, welche vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft getreten sind, gilt Paragraph 10 a, Absatz 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.
(6)Absatz 6Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 bestehende und als Verordnung kundgemachte räumliche Entwicklungskonzepte gelten als räumliche Entwicklungspläne im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019; sie sind bis spätestens 31. Dezember 2024 einer Überprüfung und erforderlichenfalls einer Anpassung nach § 11b Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 zu unterziehen.Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 bestehende und als Verordnung kundgemachte räumliche Entwicklungskonzepte gelten als räumliche Entwicklungspläne im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019; sie sind bis spätestens 31. Dezember 2024 einer Überprüfung und erforderlichenfalls einer Anpassung nach Paragraph 11 b, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 zu unterziehen.
(7)Absatz 7Eine Gemeinde, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 noch über kein als Verordnung kundgemachtes räumliches Entwicklungskonzept verfügt, muss in Anwendung der §§ 11 bis 11b in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 einen räumlichen Entwicklungsplan erlassen.Eine Gemeinde, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 noch über kein als Verordnung kundgemachtes räumliches Entwicklungskonzept verfügt, muss in Anwendung der Paragraphen 11 bis 11b in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 einen räumlichen Entwicklungsplan erlassen.
(7a)Absatz 7 aKommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nach und wird dieser auch nach Ablauf einer von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, dürfen außer in den Fällen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz keine weiteren Grundflächen als Bauflächen oder Sondergebiete gewidmet werden.Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Absatz 6, oder Absatz 7, nicht nach und wird dieser auch nach Ablauf einer von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, dürfen außer in den Fällen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz keine weiteren Grundflächen als Bauflächen oder Sondergebiete gewidmet werden.
(8)Absatz 8Der § 14 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 gilt auch für jene Flächen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 als Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet wurden.Der Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 gilt auch für jene Flächen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 als Betriebsgebiet Kategorie römisch II gewidmet wurden.
(9)Absatz 9Enthält ein Landesraumplan mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 Festlegungen nach § 15 Abs. 1 lit. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019, bleiben diese weiterhin in Geltung. Für die Dauer ihrer Geltung ist § 15 Abs. 8 lit. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin anzuwenden.Enthält ein Landesraumplan mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 Festlegungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019, bleiben diese weiterhin in Geltung. Für die Dauer ihrer Geltung ist Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin anzuwenden.
(10)Absatz 10In Verfahren betreffend die Errichtung, Änderung oder Verwendungsänderung eines Einkaufszentrums oder eines sonstigen Handelsbetriebes, die bereits vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitet wurden, sind die §§ 15 Abs. 8 lit. d und 15a Abs. 4 iVm 15 Abs. 8 lit. d in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 nicht anzuwenden.In Verfahren betreffend die Errichtung, Änderung oder Verwendungsänderung eines Einkaufszentrums oder eines sonstigen Handelsbetriebes, die bereits vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitet wurden, sind die Paragraphen 15, Absatz 8, Litera d und 15a Absatz 4, in Verbindung mit 15 Absatz 8, Litera d, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 nicht anzuwenden.
(11)Absatz 11Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß § 15 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2020 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; § 15 Abs. 7 gilt sinngemäß.Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2020 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; Paragraph 15, Absatz 7, gilt sinngemäß.
(12)Absatz 12Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 4/2019, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft treten.
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