Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsEin Landesraumplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
a)Litera abei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
b)Litera bbei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Landesraumplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der Pflicht zur nachweislichen Verständigung kann insbesondere dadurch entsprochen werden, dass die Gemeinde einen eingeschriebenen Brief an die ihr bekannte oder von ihr ohne Schwierigkeiten festzustellende Abgabestelle schickt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verständigung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß. Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Landesraumplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der Pflicht zur nachweislichen Verständigung kann insbesondere dadurch entsprochen werden, dass die Gemeinde einen eingeschriebenen Brief an die ihr bekannte oder von ihr ohne Schwierigkeiten festzustellende Abgabestelle schickt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verständigung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).
(3)Absatz 3Die Erleichterungen nach Abs. 2 gelten nicht bei Änderungen eines Landesraumplanes, die einer Umweltprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.Die Erleichterungen nach Absatz 2, gelten nicht bei Änderungen eines Landesraumplanes, die einer Umweltprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.
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