(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn es von der Gemeinde beantragt wird und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Auf Ersuchen eines Grundeigentümers hat die Gemeinde den Antrag jedenfalls einzubringen.
(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
a) | ein Plan, dessen Maßstab und Ausstattung die Beurteilung der Grenzänderung ermöglicht, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und sonst der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten. |
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