Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer § 22 Abs. 2a in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt am 30. Dezember 2028 außer Kraft; auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan bleiben für die Dauer der Geltung einer befristeten Baubewilligung für vorübergehende Zwecke weiter bestehen.Der Paragraph 22, Absatz 2 a, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt am 30. Dezember 2028 außer Kraft; auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan bleiben für die Dauer der Geltung einer befristeten Baubewilligung für vorübergehende Zwecke weiter bestehen.
(2)Absatz 2Der § 64 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Der Paragraph 64, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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