§ 7c V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie von der Landesregierung ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Landesraumplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Mindestens zwei Wochen vor der Durchführung von Arbeiten nach Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten persönlich zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen. Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Arbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Arbeiten vorzunehmen.Mindestens zwei Wochen vor der Durchführung von Arbeiten nach Absatz eins, sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten persönlich zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen. Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Arbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Arbeiten vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Nach Beendigung von Arbeiten nach Abs. 1 ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile ist der Eigentümer vom Land angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Arbeiten geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.Nach Beendigung von Arbeiten nach Absatz eins, ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile ist der Eigentümer vom Land angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Arbeiten geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013, 4/2022, 21/2025

In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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