Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Land hat die Grundlagen für die überörtliche Raumplanung zu erheben sowie alle für die Raumplanung bedeutsamen Unterlagen zu sammeln und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Gemeinden sind über das Vorliegen von wichtigen Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Jede Person sowie Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben und Daten im Sinne des Abs. 5 zu übermitteln, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Dienststellen die relevanten Umstände durch Einsicht in die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Register feststellen können.Jede Person sowie Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben und Daten im Sinne des Absatz 5, zu übermitteln, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4, erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Dienststellen die relevanten Umstände durch Einsicht in die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Register feststellen können.
(3)Absatz 3Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Seveso-Betriebe), sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 5 wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz 5, wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
a)Litera asoweit dies zur Grundlagenerhebung nach § 5 Abs. 1, zum Zweck der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 7 und zur Erlassung von Bausperren nach § 9 erforderlich ist;soweit dies zur Grundlagenerhebung nach Paragraph 5, Absatz eins,, zum Zweck der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 7 und zur Erlassung von Bausperren nach Paragraph 9, erforderlich ist;
b)Litera bsoweit dies zum Zweck der Erlassung oder Änderung räumlicher Entwicklungspläne, von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Verordnungen nach den §§ 31 bis 34a und Bausperren nach den §§ 25 und 37 sowie zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 22 und 35 erforderlich ist;soweit dies zum Zweck der Erlassung oder Änderung räumlicher Entwicklungspläne, von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Verordnungen nach den Paragraphen 31 bis 34a und Bausperren nach den Paragraphen 25 und 37 sowie zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den Paragraphen 22 und 35 erforderlich ist;
c)Litera csoweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach den §§ 16a und 16b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 16a Abs. 3, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den §§ 16 und 16a sowie zur Führung der Ferienwohnungsverzeichnisse nach § 16b erforderlich ist;soweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach den Paragraphen 16 a und 16b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 16 a, Absatz 3,, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den Paragraphen 16 und 16a sowie zur Führung der Ferienwohnungsverzeichnisse nach Paragraph 16 b, erforderlich ist;
d)Litera dsoweit dies zur Abwicklung von Entschädigungen nach den §§ 10 Abs. 3 und 27 erforderlich ist;soweit dies zur Abwicklung von Entschädigungen nach den Paragraphen 10, Absatz 3 und 27 erforderlich ist;
e)Litera esoweit dies zur Durchführung privatwirtschaftlicher Maßnahmen nach § 38a erforderlich ist;soweit dies zur Durchführung privatwirtschaftlicher Maßnahmen nach Paragraph 38 a, erforderlich ist;
f)Litera fsoweit dies zur Durchführung von Grundstücksteilungen nach dem IV. Hauptstück sowie von Umlegungsverfahren und Grenzänderungen nach dem V. Hauptstück erforderlich ist;soweit dies zur Durchführung von Grundstücksteilungen nach dem römisch IV. Hauptstück sowie von Umlegungsverfahren und Grenzänderungen nach dem römisch fünf. Hauptstück erforderlich ist;
g)Litera gsoweit dies zur Durchführung von Zwangsversteigerungen nach § 57a erforderlich ist.soweit dies zur Durchführung von Zwangsversteigerungen nach Paragraph 57 a, erforderlich ist.
(5)Absatz 5Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 4 verarbeitet werden:Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Absatz 4, verarbeitet werden:
a)Litera aIdentifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten von Grundstückseigentümern, dinglich Berechtigten, Planern, Sachverständigen und Planungsbeteiligten;
b)Litera bgrundstücks- und anlagenbezogene Daten;
c)Litera cnutzungsbezogene Daten;
d)Litera dumweltbezogene Daten.
(6)Absatz 6Die Übermittlung von Daten an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(7)Absatz 7Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(8)Absatz 8Soweit Daten nach Abs. 2 letzter Satz ermittelt werden können, besteht keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung.Soweit Daten nach Absatz 2, letzter Satz ermittelt werden können, besteht keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Artikel 14, der Datenschutz-Grundverordnung.
(9)Absatz 9Zur systematischen Erfassung der Planungen und Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem (Vorarlberger Geographisches Informationssystem – VoGIS) zu führen. Das VoGIS hat jedenfalls die planlichen Darstellungen der Landesraumpläne und der Flächenwidmungspläne zuzüglich dem Beginn allfälliger Fristen nach § 12 Abs. 5 und 7 zu enthalten. Diese Inhalte sind auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.Zur systematischen Erfassung der Planungen und Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem (Vorarlberger Geographisches Informationssystem – VoGIS) zu führen. Das VoGIS hat jedenfalls die planlichen Darstellungen der Landesraumpläne und der Flächenwidmungspläne zuzüglich dem Beginn allfälliger Fristen nach Paragraph 12, Absatz 5 und 7 zu enthalten. Diese Inhalte sind auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(10)Absatz 10Die Landesregierung erstellt spätestens alle fünf Jahre einen Bericht über die räumliche Entwicklung in Vorarlberg (Raumplanungsbericht) und legt ihn dem Landtag vor.
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