(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der Landesregierung sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zur Kenntnis zu bringen.
(3) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener Bebauungsplan ist vor dessen Kundmachung der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Änderungsvorschlägen und den Stellungnahmen zu übermitteln. Der Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Bebauungsplan
a) | den im § 2 genannten Zielen, einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan oder dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist, | |||||||||
b) | überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt. |
(5) Der Bebauungsplan ist durch Bescheid zu genehmigen, wenn kein Versagungsgrund nach Abs. 4 vorliegt. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Bebauungsplanes bei der Landesregierung ein Versagungsbescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Der § 21 Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 4/2019, 4/2022
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