Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Ferienwohnungsverzeichnis zu führen. Darin sind alle Wohnungen und Wohnräume einzutragen, die aufgrund
a)Litera aeiner Widmung nach § 16a Abs. 1 oder einer Bewilligung nach § 16a Abs. 3,einer Widmung nach Paragraph 16 a, Absatz eins, oder einer Bewilligung nach Paragraph 16 a, Absatz 3,,
c)Litera ceiner Widmung nach § 16 Abs. 1 erster Satz oder einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz oder § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung odereiner Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz oder einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung oder
d)Litera deiner Anzeige gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, oder gemäß § 59 Abs. 10 in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmungeiner Anzeige gemäß Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, oder gemäß Paragraph 59, Absatz 10, in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmung
als Ferienwohnung genutzt werden dürfen.
(2)Absatz 2Das Ferienwohnungsverzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Ferienwohnung zu enthalten:
a)Litera aName und Adresse des Eigentümers der Ferienwohnung;
b)Litera bdie Nummer des Grundstücks, auf dem sich die Ferienwohnung befindet;
c)Litera cAdresse und Bezeichnung der Ferienwohnung;
d)Litera dRechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung.
(3)Absatz 3Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 2 lit. d) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Absatz 2, Litera d,) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 eingetragenen Ferienwohnungen erforderlich ist, durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen nach Abs. 1 im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen Wohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden; einen solchen höheren Anteil kann die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag der jeweiligen Gemeinde festlegen.Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2,, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen, unter Berücksichtigung der nach Absatz eins, eingetragenen Ferienwohnungen erforderlich ist, durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen nach Absatz eins, im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen Wohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden; einen solchen höheren Anteil kann die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag der jeweiligen Gemeinde festlegen.
(5)Absatz 5Solange der nach Abs. 4 festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des § 16a Abs. 1 festgelegt werden. Dies gilt nicht für Widmungen nach § 16a Abs. 1 zweiter Satz.Solange der nach Absatz 4, festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz eins, festgelegt werden. Dies gilt nicht für Widmungen nach Paragraph 16 a, Absatz eins, zweiter Satz.
(6)Absatz 6Die Gemeinde ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen das Ferienwohnungsverzeichnis und alle sonstigen zur Beurteilung der Einhaltung der Ferienwohnungsquote erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach § 16a Abs. 8 besteht.Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach Paragraph 16 a, Absatz 8, besteht.
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