(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung, die der Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung u. dgl.), sind von den Beteiligten im Verhältnis der Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß § 46 Abs. 2 zu tragen. Der § 46 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Beitragsschlüssels erforderlichenfalls den Beteiligten nach Abs. 2 den Ersatz der Kosten aufzutragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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