(1a) Antrag, Pläne bzw. zeichnerische Darstellungen nach Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
a) | Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen. | |||||||||
b) | Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt. |
(1b) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 1a lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung zur Teilung von Grundstücken in land- und forstwirtschaftlichen Zonen im Mischgebiet und von Freiflächen ist eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission oder, falls deren Aufgaben übertragen wurden, des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzuholen.
(3) Wenn dem Antrag auf Bewilligung stattgegeben wird, ist der zur Verbücherung bestimmte Plan in der Bewilligung genau zu bezeichnen und vom Bürgermeister auf dem Plan ein Vermerk über die Bewilligung anzubringen.
(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstücks nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Teilungen von Grundstücken, die ohne die vorgeschriebene Bewilligung grundbücherlich durchgeführt werden, sind vom Bürgermeister als nichtig zu erklären. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchsgericht aufgrund der Mitteilung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigerklärung vom Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Maßstab und Form der aufgrund dieses Hauptstückes erforderlichen Pläne bzw. zeichnerischen Darstellungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 44/2013, 4/2022
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