Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Leiche: Körper eines toten Menschen sowie eine tot- bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenreste verbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. | |||||||||
2. | Thanatopraxie: jene Tätigkeit im Rahmen des Bestattungsgewerbes, die insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme beinhaltet. | |||||||||
3. | Bestattungsanlagen: Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen. |
Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen.
(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktärztinnen/Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten.
(2) Die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nach diesem Gesetz nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der jeweils für die Landesbediensteten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.
(3) Sofern die Vertretung nicht anders gesichert ist, gilt Folgendes: Im Falle ihrer/seiner Verhinderung hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer auf ihre/seine Kosten kurzfristig eine/einen in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt als Vertreterin/Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bestellt ist, sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung der Vertreterin/des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Die Vertreterin/Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen Ausmaß wie die vertretene Totenbeschauerin/der vertretene Totenbeschauer.
(3a) Steht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Abs. 1 und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Abs. 1.
(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter bzw. den von dieser/diesem hiezu bestellten Ärztinnen/Ärzten, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauerin/des bestellten Totenbeschauers sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben.
(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugt
1. | die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen, | |||||||||
2. | die Todesursache vorläufig zu beurteilen und | |||||||||
3. | die Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf. |
Nach Feststellung des eingetretenen Todes ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2019
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden worden ist. Diese hat die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer sofort zu verständigen. Die Todesfallsanzeige kann auch bei der Totenbeschauerin/beim Totenbeschauer und im Falle des Auffindens einer Leiche oder von Leichenteilen bei der nächsten Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden, die die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer sofort zu verständigen hat.
(2) Die Todesfallsanzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege eines Bestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten.
(3) Zur Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet:
a) | wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der/des Verstorbenen eingetreten ist, die Angehörigen der/des Verstorbenen, die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen der/des Verstorbenen, die Wohnungsinhaberin/der Wohnungsinhaber, die Hausbesitzerin/der Hausbesitzer bzw. die Hausverwalterin/der Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist oder zur unverzüglichen Anzeigeerstattung nicht in der Lage ist; | |||||||||
b) | wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) erfolgte, die Anstaltsleiterin/der Anstaltsleiter; | |||||||||
c) | in allen übrigen Fällen diejenige/derjenige, die/der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche auffindet. |
(4) Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige der beigezogenen Ärztin/dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.
(1) Die Ärztin/Der Arzt, die/der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot- oder Fehlgeburten herangezogen worden ist, ist verpflichtet, der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein zu übermitteln. Der Behandlungsschein muss alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und die von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache. Weiters ist im Behandlungsschein anzugeben, ob nach dem Wissen der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes die/der Verstorbene einen Herzschrittmacher hat.
(2) Jedermann ist verpflichtet, die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer durch wahrheitsgetreue Auskünfte in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon darf nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn für sie/ihn keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.
(2) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbeort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen Gründen zwingend geboten erscheint.
(3) Die Leiche darf erst nach Feststellung der Todesursache mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt oder eingesargt werden.
(4) Ist der Tod in einer Anstalt (Kranken- oder Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) oder durch einen Unfall eingetreten, ist die Leiche mit einem festangebrachten Vermerk (z. B. Fußzettel) zu versehen, aus dem der Vor- und Familienname sowie die Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen ersichtlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(3) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ob die von ihr/ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes und jenen der Angehörigen übereinstimmen und ob fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
(1) Wenn der Verdacht besteht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeige kann auch über die nächste Dienststelle der Bundespolizei erfolgen.
(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, aber die Todesursache nicht einwandfrei feststeht oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit zurückgeht, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer die Anzeige sogleich unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei einem Todesfall von Kindern unter einem Jahr ist ebenfalls die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern nicht SIDS als Todesursache einwandfrei ausgeschlossen werden kann.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bis zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren Hygienemaßnahmen selbst zu treffen und die beauftragte Bestatterin/den beauftragten Bestatter hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
(1) Nach der Totenbeschau hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer den Totenbeschauschein für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, auszustellen. Im Totenbeschauschein ist zu vermerken, ob bei der/beim Verstorbenen ein Herzschrittmacher vorhanden ist und ob Thanatopraxie durchgeführt wurde.
(2) In den Fällen des § 8 darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die personenbezogenen Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.
(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden amtlichen Formblätter (Totenbeschauschein, Totenbeschauprotokoll) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Kosten aller von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes bzw. Auffindungsortes der Leiche zu tragen.
(3) Totenbeschaupapiere können von der Bestatterin/vom Bestatter nach Angaben der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers ausgefüllt werden, müssen aber von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer eigenhändig unterschrieben werden.
(1) Obduktionen von Leichen werden von den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbe-hörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Fall des § 13 Abs. 2 von der anordnenden Stelle zu tragen.
(2) Eine Obduktion darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/berechtigten Arzt durchgeführt werden, wobei vorzugsweise Fachärztinnen/Fachärzte für Pathologie oder Gerichtsmedizin heranzuziehen sind. Soweit es sich nicht um behördlich angeordnete oder in öffentlichen Krankenanstalten vorgenommene Obduktionen handelt, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn eine diesbezügliche schriftliche Willenserklärung der/des Verstorbenen vorliegt oder ihre/seine nächsten Angehörigen auf Grund schriftlicher Zustimmung damit einverstanden sind. Von der Vornahme der Obduktion sind die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer und die Ärztin/der Arzt, die/der den Behandlungsschein ausgestellt hat, in Kenntnis zu setzen; diese sind berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin/Der Arzt, der die Verstorbene/den Verstorbenen unmittelbar vor deren/dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes und der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge notwendig ist und diese Feststellung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Obduktionen dürfen nur nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften unter Beachtung der sanitären Rücksichten in hiezu geeigneten Räumen vorgenommen werden; diese müssen ausreichend belichtet, belüftet, temperiert und mit Kalt- und Warmwasser versorgt sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein.
(2) Bei einer behördlich angeordneten Obduktion hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für die Obduzentin/den Obduzenten unentgeltlich beizustellen. Ist im Gemeindegebiet ein geeigneter Obduktionsraum nicht vorhanden, so hat sie die Kosten der Überführung der Leiche in den gemäß § 40 Abs. 3 bereitgestellten Obduktionsraum zu tragen.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher die Identität der/des Obduzierten, der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von der Obduzentin/vom Obduzenten zu fertigen. Nach gerichtlichen Obduktionen ist die festgestellte Todesursache von der Kommissionsleiterin/vom Kommissionsleiter, nach sanitätspolizeilichen Obduktionen von der Obduzentin/vom Obduzenten der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen ist der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer eine Abschrift (Durchschrift, Kopie) der Niederschrift auszufolgen. Erst danach ist der Totenbeschauschein auszustellen.
(4) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte der Leiche zu vernähen. Danach ist die Leiche zu reinigen.
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine sanitätsbehördlich oder eine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.
(1) Bestattungsart und -ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und -ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
(2) Wenn von den im Abs. 1 genannten Personen für die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen wird, so ist das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs- bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen 72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.
(3) Das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz hat für die Bestattung der von ihm übernommenen Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch erwachsenden Kosten zu tragen.
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig.
(1) Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen, dass die Pietät und Würde der/des Toten gewahrt wird.
(2) Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Friedhofsordnung kann unter Festsetzung der hygienischen Voraussetzungen Friedhofsareale für Beerdigungen ohne Sarg freigeben. Bis zum offenen Grab ist jedenfalls ein Sarg zu verwenden.
(3) In ausgemauerten Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(4) Für die Feuerbestattung sind Särge aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigen Materialien zu verwenden; diese Anforderungen müssen auch Sargeinlagen und sonstige Sargbeigaben erfüllen.
Thanatopraxie darf nur von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist von der Bestatterin/vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.
(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft haben auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Im Falle der Beerdigung hat die Erddeckung mindestens 1,20 m, bei einem Tiefgrab mindestens 1,80 m, jeweils ohne Grabhügel zu betragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden, wobei dem Antrag zusätzlich ein Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke anzuschließen ist.
(4) Die Auflassung einer privaten Begräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte zu überprüfen und bei nicht bescheidgemäßem Zustand die Bestattung in dieser zu untersagen.
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.
(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.
(3) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt bzw. in einer Krankenanstalt sowie durch eine zur Thanatopraxie berechtigte Person durchgeführt werden.
Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von sieben Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen.
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) aufzubewahren. Dieses ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 16 Abs. 2. Soll die Urne einer Erdbestattung zugeführt (beigesetzt) werden, hat sie aus verrottbarem Material zu bestehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.
(3) Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Soll die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen, sofern nicht bereits im Antrag entsprechende Vorkehrungen glaubhaft gemacht werden.
(4) Eine Urne darf von der Feuerbestattungsanstalt dem beauftragten Bestattungsunternehmen, der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an die Inhaberin/den Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3 zur Beisetzung oder Verwahrung übergeben werden.
(5) Das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig; dabei sind die Bestimmungen über die Vermischung von Aschenresten bzw. deren Verwahrung in Urnen nicht anzuwenden.
(1) Die Überführung (jeder Transport) einer Leiche ist der Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, anzuzeigen. Der Gemeinde des Bestimmungsortes der Leiche ist eine Zweitschrift der Überführungsanzeige zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Überführung einer enterdigten Leiche der Bewilligung der Gemeinde und bedarf die Überführung einer Leiche ins Ausland der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen (§ 26 Abs. 2) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten.
(4) Keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen:
1. | der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, | |||||||||
2. | die Überführung der Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, | |||||||||
3. | die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland in die Steiermark, wenn die Bestimmungen des Ausgangsbundeslandes erfüllt worden sind. |
(5) Für die Überführung einer bereits beigesetzten Urne gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 bis 4.
(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung der Überführung einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt, bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und bei Überführung ins Ausland die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Überführung von Leichen gewährleistet ist. Bei Erteilung der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.
(3) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, hat die zuständige Behörde nach Anhörung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers auch Auflagen für die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung der Leiche vorzuschreiben.
(4) Falls eine Überführungsbewilligung nach § 25 nicht erforderlich ist, hat das Bestattungsunternehmen die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 eigenverantwortlich durchzuführen.
(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall gestellten Auflagen verantwortlich.
(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige auszufolgen.
(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort sind die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einer/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist; ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete Enterdigungen.
(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.
(1) Enterdigungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Rechtsträger beauftragte Personen durchgeführt werden.
(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
Soll eine enterdigte Leiche überführt werden, ist zugleich mit der Bewilligung zur Enterdigung auch die Bewilligung zur Überführung unter Vorschreibung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Auflagen zu erteilen. Bei der Enterdigung ist der für die Überführung bestimmte und diesen Auflagen entsprechende Sarg bereitzuhalten, in den die enterdigte Leiche bzw. Leichenreste sofort aufzunehmen sind.
(1) Bestattungsanlagen samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, dürfen nur von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer im kommunalen Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von Bestattungsunternehmen errichtet und/oder betrieben werden.
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch andere Träger oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist.
(3) Wenn bestehende Bestattungsanlagen keine ausreichende Versorgung mehr für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen obliegen dem bisherigen Rechtsträger.
(1) Die Errichtung, Erweiterung sowie die gänzliche oder teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt oder einer sonstigen Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.
(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im Sinn dieses Gesetzes und ist für den gesetzes- und bewilligungskonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.
(3) Die Bewerberin/Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriss- und Aufrisspläne sowie eine Projektbeschreibung einer/eines befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde das Eigentum oder ein ausreichendes Benützungsrecht nachzuweisen und bei Friedhöfen ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn:
1. | die geplante Bestattungsanlage im Flächenwidmungsplan Deckung findet und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, | |||||||||
2. | keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen, | |||||||||
3. | insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist, | |||||||||
4. | durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung der Anlage notwendigen Maßnahmen im notwendigen zeitlichen Ausmaß gedeckt sind, | |||||||||
5. | die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie die möglichst barrierefreie und rollstuhlgerechte Ausstattung der Wege und das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind, | |||||||||
6. | im Falle der Errichtung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit und die Grundwasserverhältnisse geeignet sowie die erforderliche Entwässerung der Gräber gesichert sind. | |||||||||
In der Bewilligung ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Als Bestandteil der Bewilligung sind je eine Ausfertigung des Grundriss- und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen. |
(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
(6) Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere aufgrund von in der Person des neuen Rechtsträgers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Der Ausspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.
(4) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruchs und die Kosten des Ver-fahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.
(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.
(3) Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die, ausgenommen Friedhofsordnungen von Gemeindefriedhöfen, der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 3, erster Satz, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Für den Friedhof einer Gemeinde ist die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung hat nähere Bestimmungen über Friedhofsareal, Abfallbeseitigung, Einteilung, Art und Beschaffenheit der Gräber (Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber, Grüfte etc.), Benützungsrechte an Grabstätten, Turnus der Wiederbelegung der Gräber, Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten. Weiters kann sie auch Bestimmungen bezüglich der würdigenden gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofs vorsehen und im Hinblick auf Sicherheitsbelange Befugnisse zur Errichtung von Grabstätten samt Fundamenten regeln.
(4) Die Friedhofsordnung ist am Haupteingang des Friedhofes und der Aufbahrungshalle oder der Leichenkammer anzuschlagen und in der Friedhofsverwaltung zur Einsicht aufzulegen.
Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof darf keine Bestimmung enthalten, die die Bestattung von Leichen Andersgläubiger ausschließt, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft der/des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf einem würdigen Platz zu erfolgen.
(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat über die Gräber und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität der Bestatteten einwandfrei hervorgeht. In Verbindung mit dem Gräberverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber, Grüfte und Urnen zu führen.
(2) Gräberverzeichnis und Übersichtsplan sind in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.
(3) Bei Auflassung eines Friedhofes ist das Gräberverzeichnis samt Übersichtsplan vom Rechtsträger bzw. deren/dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Verwahrung zu übergeben.
Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 38 sind sinngemäß auch auf andere Bestattungsanlagen anzuwenden.
(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehen. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.
(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.
(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) In Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
1. | eine Abgabestelle im Inland benennt, | |||||||||
2. | einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, | |||||||||
3. | eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht oder | |||||||||
4. | eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierungen der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. |
(2) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Die in diesem Gesetz in den §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 7, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 20, 23, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 1 und 2, und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer
1. | die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt; | |||||||||
2. | seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt; | |||||||||
5. | den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt; | |||||||||
6. | entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt; | |||||||||
7. | ||||||||||
8. | eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben; | |||||||||
9. | den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt; | |||||||||
10. | den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt; | |||||||||
11. | den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
12. | den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt; | |||||||||
13. | ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt; | |||||||||
14. | den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt; | |||||||||
15. | den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen unterliegen aber hinsichtlich der weiteren Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Spetember 2010, in Kraft.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 12 Abs. 1, der §§ 14 und 33 Abs. 2 und 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, des § 43 Abs. 1, der Überschrift des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2019 tritt § 3 Abs. 3a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 54/2019
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2010, außer Kraft.
Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Bestattung von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010)
Stammfassung: LGBl. Nr. 78/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3004/1 AB EZ 3004/4) (CELEX-Nr. 32006L0123)
Änderung
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Verpflichtung zur Totenbeschau | |
Totenbeschauerin/Totenbeschauer | |
Todesfallsanzeige | |
Unterstützung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers, Behandlungsschein | |
Entfernung der Leiche vom Sterbeort | |
Durchführung der Totenbeschau | |
Anzeigepflicht der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers | |
Totenbeschauschein | |
Totenbeschauprotokoll | |
Gemeinsame Bestimmungen für Totenbeschaupapiere | |
3. Abschnitt | |
Anordnung und Voraussetzungen der Obduktion | |
Durchführung der Obduktion | |
Unterbrechungs- und Verständigungspflicht | |
Teilobduktion | |
4. Abschnitt | |
Bestattungspflicht und -arten | |
Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort | |
Aufbahrung | |
Einsargung | |
Thanatopraxie | |
Beerdigung und Beisetzung in einer Gruft (Begräbnisstätten) | |
Feuerbestattung | |
Zeitpunkt der Bestattung | |
Aschenreste und Urnen | |
5. Abschnitt | |
Bewilligungs- und Anzeigepflichten | |
Verfahren | |
Durchführung der Überführung | |
Eintreffen am Bestimmungsort | |
Bewilligung der Enterdigung | |
Befugnis der Durchführung | |
Überführung der enterdigten Leichen | |
6. Abschnitt | |
Berechtigung zu Errichtung und Betrieb, Versorgungspflicht der Gemeinde | |
Bewilligungsverfahren bei Errichtung, Erweiterung oder Auflassung von Bestattungsanlagen | |
Enteignung | |
Überprüfung von Bestattungsanlagen | |
Friedhofsordnung | |
Friedhofsordnung konfessioneller Friedhöfe | |
Gräberverzeichnis und Übersichtsplan | |
Geltung für alle Bestattungsanlagen | |
Aufbahrungshalle (Leichenkammer) | |
7. Abschnitt | |
Genehmigungsfiktion | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden | |
Strafbestimmungen | |
EU-Rrecht | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013