§ 9 Stmk. LBG 2010 Totenbeschauschein

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach der Totenbeschau hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer den Totenbeschauschein für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, auszustellen. Im Totenbeschauschein ist zu vermerken, ob bei der/beim Verstorbenen ein Herzschrittmacher vorhanden ist und ob Thanatopraxie durchgeführt wurde.

(2) In den Fällen des § 8 darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.

In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Stmk. LBG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Stmk. LBG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Stmk. LBG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LBG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Stmk. LBG 2010
§ 10 Stmk. LBG 2010