(1) Wenn der Verdacht besteht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeige kann auch über die nächste Dienststelle der Bundespolizei erfolgen.
(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, aber die Todesursache nicht einwandfrei feststeht oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit zurückgeht, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer die Anzeige sogleich unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei einem Todesfall von Kindern unter einem Jahr ist ebenfalls die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern nicht SIDS als Todesursache einwandfrei ausgeschlossen werden kann.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bis zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren Hygienemaßnahmen selbst zu treffen und die beauftragte Bestatterin/den beauftragten Bestatter hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
0 Kommentare zu § 8 Stmk. LBG 2010