(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(3) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ob die von ihr/ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes und jenen der Angehörigen übereinstimmen und ob fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
0 Kommentare zu § 7 Stmk. LBG 2010