Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Leiche: Körper eines toten Menschen sowie eine tot- bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenreste verbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. | |||||||||
2. | Thanatopraxie: jene Tätigkeit im Rahmen des Bestattungsgewerbes, die insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme beinhaltet. | |||||||||
3. | Bestattungsanlagen: Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen. |
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