§ 1 Stmk. LBG 2010 Begriffsbestimmungen

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Leiche: Körper eines toten Menschen sowie eine tot- bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenreste verbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

2.

Thanatopraxie: jene Tätigkeit im Rahmen des Bestattungsgewerbes, die insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme beinhaltet.

3.

Bestattungsanlagen: Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen.

In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
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